Berufsausbildung mit Duldung bereits ab dem ersten Tag des Aufenthalts

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bestätigt in einer aktualisierten Auflage eines Leitfadens für Arbeitsagenturen und JobCenter, was Flüchtlingsorganisationen und andere ebenfalls vertreten:
Personen mit einer Duldung dürfen ohne weitere Wartezeit, also vom ersten Tag ihres Aufenthalts in Deutschland, eine betriebliche Berufsausbildung, ein Praktikum, eine Beschäftigung für Hochqualifizierte oder bei Verwandten ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit beginnen!
Dies gilt jedoch selbstverständlich nicht, wenn die Ausländerbehörde ein Beschäftigungsverbot nach § 33 BeschV verhängt hat.
Den sofortigen Zugang zu Ausbildung, Praktikum, hochqualifizierter Beschäftigung oder Beschäftigung bei Verwandten für Personen mit Duldung ermöglicht die neue Beschäftigungsverordnung, die seit dem 01.07.2013 in Kraft ist.
Dies hat u.a. auch zur Folge, dass diese Personen sofort als TeilnehmerInnen in den ESF-Bleiberechtsprojekten aufgenommen und z.B. in ESF-BAMF-Kurse zur beruflichen Sprachförderung vermittelt werden können. In Niedersachsen sind dies die Projekte
AZF II
FairBleib
NetwIn2.0

In Kürze wird der Leitfaden des BMAS auf dieser Seite herunterladbar sein.