Beschäftigungserlaubnis: Keine Vorrangprüfung nach 15 Monaten Aufenthalt

Seit dem 11.11.2014 ist eine weitere Änderung in der Beschäftigungsverordnung (BeschV) in Kraft. In § 33 BeschV wird der Absatz 5 eingefügt. Diese Änderung hat zur Folge, dass nun eine Beschäftigung aufnehmen darf, wer

  •  bereits seit 15 Monaten in Deutschland lebt, oder
  • einen anerkannten oder vergleichbaren ausländischen Hochschulabschluss besitzt und eine diesem Abschluss entsprechende Beschäftigung findet, in dem er/sie mindestens 37.128 € Arbeitnehmerbrutto im Jahr verdient und diese Beschäftigung ein „Mangelberuf“ ist (Naturwissenschaftler, Mathematiker, Ingenieure, Ärzte und IT-Fachkräfte) oder
  • einen deutschen qualifizierten (mindestens zweijährigen) Ausbildungsabschluss besitzt, für eine diesem Abschluss entsprechende Beschäftigung oder
  • einen ausländischen, als gleichwertig anerkannten Ausbildungsabschluss besitzt, für eine diesem Abschluss entsprechende Beschäftigung und es sich um einen Mangelberuf aus der Positivliste der Bundesagentur für Arbeit handelt oder
  • eine befristete praktische Tätigkeit (Praktikum, Nachqualifizierungsmaßnahme o. ä.), die für die Anerkennung eines ausländischen Berufsabschlusses oder für die Berufserlaubnis in einem reglementierten Beruf erforderlich ist.

Es wird auch weiterhin eine Arbeitsbedingungsprüfung durchgeführt, also durch die Arbeitsagentur geprüft ob Tariflohn oder ortsüblicher Lohn gezahlt werden und weitere Arbeitsbedingungen eingehalten werden. Erst nach 48 Monaten entfällt auch diese Prüfung. Es muss also eine Beschäftigungserlaubnis speziell für eine bestimmtes Arbeitsverhältnis bei der Ausländerbehörde beantragt werden, die dann für das Zustimmungsverfahren den Antrag an die Arbeitsagentur weiterleitet. Nach Ansicht des BMAS (Bundesministerium für Arbeit und Soziales) wäre Leiharbeitauch somit nach 15 Monaten Aufenthalt nicht zulässig, sondern erst nach 48 Monaten (Begründung des BMAS hier).

Arbeitsmarktzugang nach 3 Monaten. Seit 06.11.2014 gilt:

Personen mit einer Duldung oder Aufenthaltsgestattung darf nach 3 Monaten Aufenthalt grundsätzlich eine Beschäftigung durch die Ausländerbehörde erlaubt werden. Es wird jedoch eine Vorrangprüfung (Ausnahme bei hochqualifizierter Tätigkeit, Ausbildung, Praktikum oder Mangelberuf, siehe oben) und eine Arbeitsbedingungsprüfung durchgeführt. Leiharbeit ist erst nach 15 Monaten Aufenthalt zulässig.