Infomaterial

Auf dieser Seite finden Sie Informationen zu rechtlichen Fragen in Bezug auf Beschäftigungserlaubnis, zur neuen Bleiberechtsregelung für gut integrierte Jugendliche und zur gesetzlichen Altfallregelung nach § 104a Aufenthaltsgesetz.

Für Informationen zur gesetzlichen Altfallregelung klicken Sie bitte in der rechten Spalte auf  “Altfallregelung”.

Für Informationen zu Arbeitsgenehmigung, Arbeit und Ausbildung klicken Sie bitte in der rechten Spalte auf  “Arbeitsmarktzugang”.

Ebenfalls Informationen dazu, mit welchem Aufenthaltsstatus man unter welchen Bedingungen arbeiten darf, sind im Leitfaden Arbeitserlaubnisrecht zu finden. Dazu bitte in der rechten Spalte auf “Leitfaden Arbeitserlaubnisrecht” klicken.

Außerdem finden Sie in der rechten Spalte eine Auswahl aktueller Angebote für TeilnehmerInnen des Projektes AZF II unter “Angebote von AZF II”.

Informationen zum Bildungs- und Teilhabepaket und die Möglichkeit für Flüchtlinge diese Förderung für Kinder und Jugendliche in Anspruch zu nehmen, finden Sie in der rechten Spalte unter “Bildungs- und Teilhabepaket”.

Bleiberechtsregelung für gut integrierte Jugendliche:

Seit dem 1. Juli 2011 gilt eine neue Bleiberechtsregelung für gut integrierte Jugendliche. Ein neuer § 25a im Aufenthaltsgesetz (AufenthG) ermöglicht den Jugendlichen eine Aufenthaltserlaubnis, wenn sie

 15 bis 20 Jahre alt sind
 sich seit mindestens sechs Jahren in Deutschland aufhalten
 vor ihrem 14. Geburtstag nach Deutschland eingereist sind
 sechs Jahre erfolgreich die Schule besucht oder einen anerkannten Schul- oder Berufsabschluss erworben haben

Weitere Informationen finden Sie in der Rechten Spalte unter “Bleiberechtsregelung für gut integrierte Jugendliche”

Bildungspaket auch für Flüchtlinge

Leistungen nach dem Bildungspaket können Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres beantragen, wenn sie bzw. die Eltern ALG II, Sozialgeld, Sozialhilfe, Kinderzuschlag oder Wohngeld beziehen. Das bedeutet, dass auch Kinder und Jugendliche, die analog zu SGB XII Leistungen nach § 2 AsylbLG erhalten (also Geldleistungen in Höhe ALG II), Anspruch auf das Bildungspaket haben. Unterschiedliche Ansichten bestehen darüber, ob auch BezieherInnen von Leistungen nach § 3 AsylbLG (also Gutscheine + Bargeld) oder der gekürzten Leistungen nach § 1a AsylbLG Anspruch haben. In Berlin hat der Senat beschlossen, auch diesen Kindern und Jugendlichen das Bildungspaket zu gewähren.

Leistungen nach dem Bildungspaket können noch bis zum 30. Juni 2011 für Leistungen, die rückwirkend bis zum 01.01.2011 erbracht wurden, beantragt werden.

Wir empfehlen allen BezieherInnen von Leistungen nach dem AsylbLG, also auch bei Bezug von Leistungen nach § 1a (Gutscheine ohne Bargeld) oder § 3 AsylbLG (Gutscheine + Bargeld), wenn sie unter 25 Jahre alt sind, einen Antrag zu stellen. Der Flüchtlingsrat Berlin hat dazu einen Musterantrag erstellt, der hier herunter zu laden ist:  Musterantrag Bildungspaket

Beschäftigungserlaubnis und Förderinstrumente nach SGB II und SGB III

Dr. Barbara Weiser vom Caritasverband Osnabrück und Mitarbeiterin ESF-Neztwerk NetwIn 2.0 hat zwei Vorträge erstellt, in denen erläutert wird, wer in Abhängigkeit vom Aufenthaltsstatus eine Beschäftigungserlaubnis erhalten kann und wer je nach Aufenthaltsstatus Zugang zu Leistungen nach SGB II oder SGB III hat und welche Förderinstrumente zur Integration in den Arbeitsmarkt die Gesetze enthalten.

Vortrag „Ausländerrechtliche Rahmenbedingungen des Arbeitsmarktzugangs von Migrantinnen und Migranten mit ungesichertem Aufenthaltsstatus“: Vortrag herunterladen

Vortrag „Sozialrechtliche Förderinstrumente für Flüchtlinge mit Zugang zum Arbeitsmarkt“: Vortrag herunterladen

Abschlussveröffentlichung “Arbeitsmarktzugang für Flüchtlinge und MigrantInnen”:

Zum Abschluss des Projektes “AZF Hannover – Arbeitsmarktzugang für Flüchtlinge” sind die Erkenntnisse und Ergebnisse der zweijährigen Arbeit des Netzwerkes in einer Veröffentlichung dokumentiert.

Die Veröffentlichung kann hier herunter geladen werden: AZF Abschlussveröffentlichung

oder als Druckversion bezogen werden über den Herausgeber:

Flüchtlingsrat Niedersachsen e.V., Langer Garten 23 B, 31137 Hildesheim

Telefon: 05121/15 60 5

Email: verwaltung@nds-fluerat.org

Leitfaden Arbeitserlaubnisrecht für Flüchtlinge und MigrantInnen:

Claudius Voigt von der Gemeinnützigen Gesellschaft zur Unterstützung Asylsuchender e.V. hat einen Reader verfasst, der nützliche Tipps und Rechtshinweise zum Arbeitserlaubnisrecht gibt und Beispiele aus der Praxis zeigt. Er ist als Veröffentlichung des Projektes AZF Hannover erschienen.

Der Leitfaden ist hier herunterzuladen: Leitfaden Arbeitserlaubnisrecht (2. Auflage)

oder als Druckversion zu beziehen über den Herausgeber

Flüchtlingsrat Niedersachsen e.V., Langer Garten 23 B, 31137 Hildesheim

Telefon: 05121/15 60 5

Email: verwaltung@nds-fluerat.org

Leitfaden Interkulturelle Öffnung und Integration von Flüchtlingen in den Arbeitsmarkt:

Der AZF-Projektpartner DGB-Bezirk Niedersachsen – Bremen – Sachsen-Anhalt hat einen Leitfaden herausgegeben, der MultiplikatorInnen für die interkulturelle Öffnung von Regeldiensten, Unternehmen und Betriebe sensibilisieren soll.

Der Leitfaden ist hier herunterzuladen: Leitfaden Interkulturelle Öffnung