Infomaterial

Auf dieser Seite finden Sie Informationen zu rechtlichen Fragen in Bezug auf Beschäftigungserlaubnis, zur neuen Bleiberechtsregelung für gut integrierte Jugendliche und zur gesetzlichen Altfallregelung nach § 104a Aufenthaltsgesetz.

Für Informationen zur gesetzlichen Altfallregelung klicken Sie bitte in der rechten Spalte auf  „Altfallregelung“.

Für Informationen zu Arbeitsgenehmigung, Arbeit und Ausbildung klicken Sie bitte in der rechten Spalte auf  „Arbeitsmarktzugang“.

Ebenfalls Informationen dazu, mit welchem Aufenthaltsstatus man unter welchen Bedingungen arbeiten darf, sind im Leitfaden Arbeitserlaubnisrecht zu finden. Dazu bitte in der rechten Spalte auf „Leitfaden Arbeitserlaubnisrecht“ klicken.

Außerdem finden Sie in der rechten Spalte eine Auswahl aktueller Angebote für TeilnehmerInnen des Projektes AZF II unter „Angebote von AZF II“.

Informationen zum Bildungs- und Teilhabepaket und die Möglichkeit für Flüchtlinge diese Förderung für Kinder und Jugendliche in Anspruch zu nehmen, finden Sie in der rechten Spalte unter „Bildungs- und Teilhabepaket“.

Leitfaden Arbeitserlaubnisrecht für Flüchtlinge und MigrantInnen,
7. Auflage, Juni 2015
Im Juni 2015 ist die mittlerweile siebte Auflage des Leitfadens erschienen, worin alle jüngsten gesetzlichen Änderungen erfasst sind. Der Autor Claudius Voigt hat dabei auch schon die ab Sommer 2015 in Kraft tretenden Änderungen im Aufenthaltsgesetz berücksichtigt.

Der Leitfaden ist sowohl als pdf-Datei unter dem unten angegebenen link herunterladbar als auch als gedruckte Fassung beim Flüchtlingsrat Niedersachsen erhältlich und kann in begrenzter Anzahl kostenlos zugesandt werden. Kontakt siehe hier

Leitfaden 7. Auflage

Aktualisierungen zum Leitfaden, 7. Auflage, Stand 10.08.2015

Zum 01.08.2015 ist neben Änderungen im Aufenthaltsgesetz auch eine Änderung in der Beschäftigungsverordnung eingetreten, die nun für Personen mit Aufenthaltsgestattung oder Duldung bei vielen Praktika und ähnlichen Tätigkeiten keine Zustimmung der Arbeitsagentur mehr vorsieht, so dass der Zugang deutlich erleichtert wurde.

Aktualisierungen zum Leitfaden mit Informationen zu Praktika etc. für Gestattete und Geduldete siehe hier.

 

Erstinfos für Asylsuchende
Eine Informationsbroschüre für neu in Deutschland angekommene AsylbewerberInnen, die über den Ablauf des Asylverfahrens, die Rechte der Asylsuchenden und dem zugang zu Arbeit, Ausbildung und Qualifikation informiert.

In der vierten Auflage von Juni 2015 unseres Erstinfos für Asylsuchende sind die letzten gesetzlichen Änderungen bzgl. Arbeitsmarktzugang aus November 2014 sowie bzgl. der Residenzpflicht aus Januar 2015 berücksichtigt.
Erstinformationen für Asylsuchende 4. Auflage, Deutsch 06/2015
Introductory Information for Asylumseekers, English Version, 4th Edition 06/2015
premières informations pour demandeurs d’asile, version français, 4e édition 06/2015
Erstinfos, 4. Auflage, Arabisch 06/2015
Erstinfos, 4. Auflage, Farsi 06/2015
Auch als Printausgabe zu bekommen. Bitte beim Flüchtlingsrat Niedersachsen nachfragen, Kontakt siehe hier

Arbeitshilfe zu den Änderungen im Asylbewerberleistungsgesetz
Zum 01.03.2015 sind einige Änderungen im Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) eingetreten. Die wesentlichen Änderungen bestehen darin, dass Personen mit einem Aufenthaltstitel nach § 25 Abs. 5 AufenthG aus dem AsylbLG in den SGB II-Bezug bzw. SGB XII-Bezug wechseln, wenn die Aussetzung ihrer Abschiebung (also die erstmalige Erteilung einer Duldung) mehr als 18 Monate zurückliegt. Personen mit einem Aufenthaltstitel nach § 25 Abs. 4a und 4b fallen komplett aus dem AsylbLG heraus und können von Beginn an Leistungen nach SGB II bzw. SGB XII beziehen.

Weiterhin wird der gegenüber SGB II/SGB XII eingeschränkte Leistungsbezug nach § 3 AsylbLG auf 15 Monate verkürzt. Danach erhalten Menschen, die unter das AsylbLG fallen, zwar weiter Leistungen nach dem AsylbLG aber diese analog zum SGB XII. Trotzdem sieht das novellierte AsylbLG in § 1a weiterhin Leistungskürzungen vor, wenn die Einreise nach Deutschland erfolgte, um Leistungen „nach diesem Gesetz“ zu erhalten oder wenn ihnen vorgeworfen wird, dass sie bei ihrer Abschiebung nicht mitwirken.

Der Paritätische Gesamtverband hat eine von Claudius Voigt von der GGUA verfasste Arbeitshilfe zu den Änderungen herausgegeben, siehe hier.

Stellungnahme des Niedersächsischen Innenministeriums zum Arbeitsmarktzugang zu einem Praktikum/zu einer Hospitation
In einer Rundemail vom 19.11.2014 vom Niedersächsischen Innenminiterium (MI) an die Niedersächsischen Ausländerbehörden hat das MI zur Frage des Arbeitsmarktzugangs zu einem Praktikum bzw. zu einer Hospitation und zur rechtlichen Abgrenzung beider Tätigkeiten voneinander Stellung genommen. Ein umgangssprachlich als Schnupperpraktikum bezeichnetes Praktikum, welches nicht im Rahmen einer schulischen Ausbildung oder eines Studiums oder eines EU-geförderten Programms stattfindet, ist zustimmungspflichtig während eine Hospitation zustimmungsfrei ist. Die Stellungnahme finden sie hier.


BAMF-Broschüre: Arbeitsmarktzugang für geflüchtete Menschen

Eine Broschüre des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) gibt Auskunft zum Arbeitsmarktzugang für geflüchtete Menschen (siehe hier).

Allerdings gilt zumindest bzgl. Niedersachsen folgender Hinweis:
Auf Seite 3 der Broschüre des BAMF ist davon die Rede, dass die Drei-Monatsfrist zu laufen beginne „am Tag der Meldung des Asylgesuchs und der Ausstellung der Aufenthaltsgestattung“. Laut Erlass des niedersächsischen Innenministeriums beginnt die Frist tatsächlich ab dem Tag der Meldung als Asyluchende_r zu laufen. Die tatsächliche Ausstellung einer Aufenthaltsgestattung ist laut Innenministerium unerheblich. Das heißt, das Datum, das in der Aufenthaltsgestattung den Tag der Asylantragstellung bezeichnet, ist für die Berechnung der Drei-Monatsfrist für den Arbeitsmarktzugang unerheblich

Beratungsstelle für mobile Beschäftigte
Für ratsuchende ArbeitnehmerInnen aus dem Ausland hat Arbeit und Leben Beratungsstellen in Oldenburg und Hannover eingerichtet. Per Telefon, Email oder in persönlicher Beratung können sich dort ArbeitnehmerInnen beraten lassen, wenn Sie Fragen rund um die Arbeit oder gar Probleme mit dem Arbeitgeber haben. Die Beratung wird in den Sprachen Polnisch, Rumänisch, Bulgarisch, Englisch, Russisch und Deutsch sowie mit Hilfe von DolmetscherInnen in weiteren Sprachen angeboten.

Infos hier: www.mobile-beschaeftigte-niedersachsen.de

Erlass des niedersächsischen Innenministeriums zu Nebenbestimmungen bzgl. Erwerbstätigkeit
In einem per Email am 19.02.2014 an die Ausländerbehörden in Niedersachsen verbreiteten Erlass, stellt das niedersächsische Innenministerium klar, welche Formulierungen in den Nebenbestimmungen in Duldungen und Aufenthaltsgestattungen eingetragen werden sollen, um deutlich zu machen, welcher Arbeitsmarktzugang besteht.
Das Innenministerium weist zudem darauf hin, dass eine betriebliche Ausbildung, ein Freiwilligendienst oder ein Praktikum in einem EU geförderten Projekt für Personen mit Duldung ab dem ersten Tag des Aufenthalts sowie für Personen mit Aufenthaltsgestattung ab dem 10. Monat des Aufenthalts möglich ist.

Erlass siehe hier

Wegweiser Selbständigkeit von Drittstaatsangehörigen
Das IQ-Netzwerk hat einen Leitfaden bzw. Wegweiser für Drittstaatsangehörige, die sich selbständig machen wollen, herausgegeben. Die Broschüre gibt Auskunft, wer mit welchem Aufenthaltsstatus berechtigt ist, einer selbständigen Tätigkeit nachzugehen.
Wegweiser siehe hier

Leitfaden Arbeitserlaubnisrecht für Flüchtlinge und MigrantInnen
aktualisierte Fassung, Dezember 2013

Mit der neuen Beschäftigungsverordnung, die seit dem 1. Juli 2013 in Kraft ist sowie weiteren Änderungen im Aufenthaltsgesetz und im Asylverfahrensgesetz wird der Zugang für Flüchtlinge und MigrantInnen zum Teil erleichtert.
Die Änderungen sind in einer inhaltlich abschließend aktualisierten vierten Auflage des Leitfadens vom Autor Claudius Voigt (Gemeinnützige Gesellschaft zur Unterstützung Asylsuchender) eingearbeitet.

download Leitfaden Arbeitserlaubnisrecht: hier

Übersichts-Tabelle Zugang zum Arbeitsmarkt mit Duldung und Aufenthaltsgestattung
Die Gemeinnützige Gesellschaft zur Unterstützung Asylsuchender hat eine Tabelle erstellt, aus der schnell abzulesen ist, wer welche Tätigkeit mit einer Duldung und einer Aufenthaltsgestattung machen darf.
Link zu Tabelle
Sehr wichtig:
In § 30 der Beschäftigungsverordnung (BeschV) wird festgestellt, dass Praktika im Rahmen von EU geförderten Projekten (wie z.B. ESF-BAMF-Kurse zur beruflichen Sprachförderung) und im Rahmen von Schule oder Studium sowie Freiwilligendienste (z.B. FSJ, FÖJ, Bundesfreiwilligendienst) keine Beschäftigungen im Sinne des Aufenthaltsrechts sind. Dies bedeutet, dass Personen mit Duldung oder Aufenthaltsgestattung sofort mit dem ersten Tag des Aufenthalts in Deutschland sowie Personen mit Duldung und einem Beschäftigungsverbot nach § 33 BeschV eine dieser Tätigkeiten ausführen dürfen.

Leitfaden „Flüchtlinge – Kundinnen und Kunden der Arbeitsagenturen und JobCenter“ aktuelle Auflage 2014:
Im Rahmen des ESF-Bundesprogramms für Bleiberechtigte und Flüchtlinge hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales einen Leitfaden zum Arbeitserlaubnisrecht für MitarbeiterInnen der Arbeitsagenturen und Jobcenter herausgegeben, der vom ESF-Bleiberechtsprojekt Bridge erarbeitet wurde. Der Leitfaden ist auch für andere Menschen, die sich über die Zugangsmöglichkeiten zum Arbeitsmarkt und den Leistungsanspruch von Flüchtlingen informieren wollen, hilfreich. Es ist nun eine aktualisierte Auflage veröffentlicht worden, die alle Gesetzesänderung und die neue Beschäftigungsverordnung in 2013 berücksichtigt. Der Leitfaden wird auch als Druckversion beim Flüchtlingsrat Niedersachsen zu bestellen sein

download Leitfaden „Flüchtlinge – Kundinnen und Kunden der Arbeitsagenturen und Jobcenter“ Version für Niedersachsen: hier

Broschüre Chancen für junge Menschen in unsicheren Aufenthaltsverhältnissen – die Hürden kennen und überwinden!
Die Autorinnen Dr. Doreen Müller und Barbara Nägele von Zoom – Gesellschaft für prospektive Entwicklungen e.V. stellen in eine Broschüre die Voraussetzungen und Möglichkeiten für junge Leute mit unsicherem Aufenthalt dar, eine Ausbildung oder Arbeit aufzunehmen. Die Handreichung richtet sich an ArbeitgeberInnen und AusbilderInnen sowie junge Menschen mit unsicherem Aufenthalt und stellt unter Berücksichtigung der jüngsten rechtlichen die Zugangsmöglichkeiten zu Arbeit und Ausbildung dar.
Broschüre hier herunterladen

Dokumentation Fachveranstaltung der Regionaldirektion zu Arbeitsmarktzugang für Flüchtlinge
Am 27.11.2013 veranstaltete die Regionaldirektion Niedersachsen-Bremen der Bundesagentur für Arbeit in Kooperation mit dem ESF-Bleiberechtsprojekt AZF II eine Fachveranstaltung zum Thema „Arbeitsmarktzugang für AsylbewerberInnen, Geduldete und Flüchtlinge“. Vor insbesondere VertreterInnen der Arbeitsagenturen und Jobcenter in Niedersachsen diskutierten mehrere RednerInnen die Notwendigkeit der besseren und früheren Einbeziehung von Flüchtlingen in den Arbeitsmarkt.

Nachfolgend sind die Beiträge der ReferentInnen dokumentiert:

 

Dokumentation des Seminars „Arbeitsmarktintegration von Flüchtlingenvon der Modell- zur Regelförderung“ am 6. und 7. November 2013 in der Akademie Waldschlösschen.

Rückblick auf die Entwicklung der Arbeitsmarktintegration von Flüchtlinge in den vergangenen Jahren und die Erfahrungen aus den Bleiberechtsprojekten sowie Ausblick auf die zukünftigen Fördermöglichkeiten für Flüchtlinge auf dem Arbeitsmarkt gewagt.

Beiträge der ReferentInnen hier:

Die neue Beschäftigungsverordnung, Claudius Voigt

Arbeitsmarkt und Flüchtlingspolitik, Kai Weber

Erfahrungen aus Bleiberechtsprogramm, Sigmar Walbrecht

Verankerung Arbeitsmarktintegration in den Regeldiensten, Heipertz-Saoudi

Bleiberecht und Rückkehr, Stephan Dünnwald

Verstetigung Bleiberechtsprojekte, Katrin Triebl


Broschüre „Wie bekomme ich eine Arbeitserlaubnis?“

Diese Broschüre soll einen Überblick geben, unter welchen Voraussetzungen und mit welchem Aufenthaltsstatus ein Zugang zum Arbeitsmarkt besteht. Es wird das Verfahren dargestellt, um eine Beschäftigungserlaubnis zu bekommen und erläutert, welche Ämter eingebunden sind. Die Broschüre soll Betroffenen und anderen Interessierten eine praktische Hilfe sein.

download deutsche Fassung: hier

download französische Fassung: hier

download englische Fassung: hier

 

Bleiberechtsregelung für gut integrierte Jugendliche:

Seit dem 1. Juli 2011 gilt eine neue Bleiberechtsregelung für gut integrierte Jugendliche. Ein neuer § 25a im Aufenthaltsgesetz (AufenthG) ermöglicht den Jugendlichen eine Aufenthaltserlaubnis, wenn sie

 15 bis 20 Jahre alt sind
 sich seit mindestens sechs Jahren in Deutschland aufhalten
 vor ihrem 14. Geburtstag nach Deutschland eingereist sind
 sechs Jahre erfolgreich die Schule besucht oder einen anerkannten Schul- oder Berufsabschluss erworben haben

Weitere Informationen finden Sie in der Rechten Spalte unter „Bleiberechtsregelung für gut integrierte Jugendliche“

Bildungspaket auch für Flüchtlinge

Leistungen nach dem Bildungspaket können Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres beantragen, wenn sie bzw. die Eltern ALG II, Sozialgeld, Sozialhilfe, Kinderzuschlag oder Wohngeld beziehen. Das bedeutet, dass auch Kinder und Jugendliche, die analog zu SGB XII Leistungen nach § 2 AsylbLG erhalten (also Geldleistungen in Höhe ALG II), Anspruch auf das Bildungspaket haben. Unterschiedliche Ansichten bestehen darüber, ob auch BezieherInnen von Leistungen nach § 3 AsylbLG (also Gutscheine + Bargeld) oder der gekürzten Leistungen nach § 1a AsylbLG Anspruch haben. In Berlin hat der Senat beschlossen, auch diesen Kindern und Jugendlichen das Bildungspaket zu gewähren.

Leistungen nach dem Bildungspaket können noch bis zum 30. Juni 2011 für Leistungen, die rückwirkend bis zum 01.01.2011 erbracht wurden, beantragt werden.

Wir empfehlen allen BezieherInnen von Leistungen nach dem AsylbLG, also auch bei Bezug von Leistungen nach § 1a (Gutscheine ohne Bargeld) oder § 3 AsylbLG (Gutscheine + Bargeld), wenn sie unter 25 Jahre alt sind, einen Antrag zu stellen. Der Flüchtlingsrat Berlin hat dazu einen Musterantrag erstellt, der hier herunter zu laden ist:  Musterantrag Bildungspaket

Beschäftigungserlaubnis und Förderinstrumente nach SGB II und SGB III

Dr. Barbara Weiser vom Caritasverband Osnabrück und Mitarbeiterin ESF-Neztwerk NetwIn 2.0 hat zwei Vorträge erstellt, in denen erläutert wird, wer in Abhängigkeit vom Aufenthaltsstatus eine Beschäftigungserlaubnis erhalten kann und wer je nach Aufenthaltsstatus Zugang zu Leistungen nach SGB II oder SGB III hat und welche Förderinstrumente zur Integration in den Arbeitsmarkt die Gesetze enthalten.

Vortrag „Ausländerrechtliche Rahmenbedingungen des Arbeitsmarktzugangs von Migrantinnen und Migranten mit ungesichertem Aufenthaltsstatus“: Vortrag herunterladen

Vortrag „Sozialrechtliche Förderinstrumente für Flüchtlinge mit Zugang zum Arbeitsmarkt“: Vortrag herunterladen

Sprachkurse und Schulpflicht

Wer darf und muss in Niedersachsen zur Schule gehen? Welche Sprachförderung kann man erhalten? Dies alles beantwortet der Flyer I des Projektes ProFil
auf Deutsch: ProFil-Flyer I
auf Arabisch: ProFil-Flyer I
auf Russisch: ProFil Flyer I

Welche Möglichkeiten bestehen, nach dem Ende der Schulpflicht weiter die deutsche Sprache zu lernen? Wo und wie kann ich einen Schulabschluss nachholen? Diese Fragen beantwortet der Flyer II des Projektes ProFil
auf Deutsch: ProFil-Flyer II
auf Arabisch: ProFil-Flyer II
auf Russisch: ProFil-Flyer II

Abschlussveröffentlichung „Arbeitsmarktzugang für Flüchtlinge und MigrantInnen“:

Zum Abschluss der ersten Projektrunde „AZF Hannover – Arbeitsmarktzugang für Flüchtlinge“ Ende 2010 sind die Erkenntnisse und Ergebnisse der zweijährigen Arbeit des Netzwerkes in einer Veröffentlichung dokumentiert.

Die Veröffentlichung kann hier herunter geladen werden: AZF Abschlussveröffentlichung

oder als Druckversion bezogen werden über den Herausgeber:

Flüchtlingsrat Niedersachsen e.V., Langer Garten 23 B, 31137 Hildesheim

Telefon: 05121/15 60 5

Email: verwaltung@nds-fluerat.org

 

Leitfaden Interkulturelle Öffnung und Integration von Flüchtlingen in den Arbeitsmarkt:

Der AZF-Projektpartner DGB-Bezirk Niedersachsen – Bremen – Sachsen-Anhalt hat einen Leitfaden herausgegeben, der MultiplikatorInnen für die interkulturelle Öffnung von Regeldiensten, Unternehmen und Betriebe sensibilisieren soll.

Der Leitfaden ist hier herunterzuladen: Leitfaden Interkulturelle Öffnung