Aufenthaltserlaubnisse aus familiären Gründen

§ 28 Abs. 1 AufenthG: Familiennachzug zu Deutschen

  • Aufenthaltserlaubnis für ausländische Familienangehörige von Deutschen
  • Die selbstständige und unselbstständige Erwerbstätigkeit ist immer erlaubt. Eine Beschäftigungs-erlaubnis bzw. die Erlaubnis zur selbstständigen Tätigkeit muss nicht beantragt werden.

§ 30 AufenthG: Ehegattennachzug zu Ausländern

  • Aufenthaltserlaubnis für ausländische Ehegatten bzw. eingetragene Lebenspartner von Ausländern
  • Die selbstständige und unselbstständige Erwerbstätigkeit ist dann ohne Einschränkung erlaubt, wenn sie auch für den Ehegatten, zu dem der Familiennachzug stattfindet, unbeschränkt ist. Eine Beschäftigungserlaubnis bzw. die Erlaubnis zur selbstständigen Tätigkeit muss dann nicht beantragt werden.
  • Die selbstständige und unselbstständige Erwerbstätigkeit ist darüber hinaus dann ohne Einschränkung erlaubt, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft bereits zwei Jahre rechtmäßig in Deutschland bestanden hat. Dies gilt nicht, wenn der Aufenthalt des Ausländers, zu dem der Ehegattennachzug stattfindet, aufgrund einer Nebenbestimmung nach § 8 Abs. 2 AufenthG oder einer anderen gesetzlichen Regelung nicht verlängert werden kann (z. B. bei Saisonarbeitnehmern oder Werkvertrag-arbeitnehmern.
  • Wenn diese Voraussetzungen nicht vorliegen, gilt folgendes:
  • Für eine Beschäftigungserlaubnis ist die Zustimmung der Arbeitsagentur erforderlich (Vorrang- und Lohnprüfung).
  • Nach dreijährigem Aufenthalt bzw. zweijähriger Vorbeschäftigungszeit entfallen Vorrang- und Lohnprüfung. Die Beschäftigungserlaubnis wird dann unbeschränkt für jede Beschäftigung erteilt.
  • Für minderjährig eingereiste Personen ist eine betriebliche Ausbildung ohne Zustimmung der Arbeitsagentur möglich.
  • Für minderjährig eingereiste Personen, die in Deutschland einen Schulabschluss oder eine berufsvorbereitende Maßnahme absolviert haben, ist jede Beschäftigung ohne Zustimmung der Arbeitsagentur möglich.
  • Eine selbstständige Tätigkeit ist mit Erlaubnis der Ausländerbehörde möglich.

§ 31 AufenthG: Eigenständiges Aufenthaltsrecht der Ehegatten

  • Aufenthaltserlaubnis, die nach Trennung vom Partner unabhängig vom Fortbestehen der Ehe weiter-gilt. In der Regel werden zwei Jahre Besitz der Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Ehe voraus-gesetzt, in besonderen Härtefällen besteht auch schon vorher ein eigenständiges Aufenthaltsrecht.
  • Die selbstständige und unselbstständige Erwerbstätigkeit ist immer erlaubt. Eine Beschäftigungs-erlaubnis bzw. die Erlaubnis zur selbstständigen Tätigkeit muss nicht beantragt werden.

§ 32 AufenthG: Familiennachzug von Kindern

  • Aufenthaltserlaubnis für ausländische Kinder ausländischer Elternteile
  • Die selbstständige und unselbstständige Erwerbstätigkeit ist dann ohne Einschränkung erlaubt, wenn sie auch für den Elternteil, zu dem der Familiennachzug stattfindet, unbeschränkt ist. Eine Beschäftigungserlaubnis bzw. die Erlaubnis zur selbstständigen Tätigkeit muss dann nicht beantragt werden.
  • Wenn diese Voraussetzung nicht vorliegt, gilt folgendes:
  • Für minderjährig eingereiste Personen ist eine betriebliche Ausbildung ohne Zustimmung der Arbeitsagentur möglich.
  • Für minderjährig eingereiste Personen, die in Deutschland einen Schulabschluss oder eine berufsvorbereitende Maßnahme absolviert haben, sind Beschäftigungen jeder Art ohne Zustimmung der Arbeitsagentur zuzulassen.
  • Spätestens nach dreijährigem Aufenthalt (einschl. von Zeiten mit Duldung oder Aufenthalts-gestattung) entfallen Vorrang- und Lohnprüfung. Die Beschäftigungserlaubnis wird dann unbeschränkt für Beschäftigungen jeder Art erteilt.
  • Eine selbstständige Tätigkeit ist mit Erlaubnis der Ausländerbehörde möglich.

§ 34 AufenthG: Aufenthaltsrecht der Kinder

  • Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis für minderjährige Kinder, die weiterhin bei ihren Eltern wohnen (Abs. 1) bzw. volljährig geworden sind (Abs. 2).
  • Die selbstständige und unselbstständige Erwerbstätigkeit ist dann ohne Einschränkung erlaubt, wenn sie auch für den Elternteil, zu dem der Familiennachzug stattfindet, unbeschränkt ist. Eine Beschäftigungserlaubnis bzw. die Erlaubnis zur selbstständigen Tätigkeit muss dann nicht beantragt werden.
  • Wenn diese Voraussetzung nicht vorliegt, gilt folgendes:
  • Für minderjährig eingereiste Personen ist eine betriebliche Ausbildung ohne Zustimmung der Arbeitsagentur möglich.
  • Für minderjährig eingereiste Personen, die in Deutschland einen Schulabschluss oder eine berufsvorbereitende Maßnahme absolviert haben, sind Beschäftigungen jeder Art ohne Zustimmung der Arbeitsagentur zuzulassen.
  • Spätestens nach dreijährigem Aufenthalt (einschl. von Zeiten mit Duldung oder Aufenthaltsgestattung) bzw. zweijähriger Vorbeschäftigungszeit wird die Beschäftigungserlaubnis un-beschränkt für Beschäftigungen jeder Art erteilt. Die Beschäftigungserlaubnis wird dann un-beschränkt für Beschäftigungen jeder Art erteilt.
  • Eine selbstständige Tätigkeit ist mit Erlaubnis der Ausländerbehörde möglich.

§ 36 Abs. 1 AufenthG: Sonstige Familienangehörige

  • Aufenthaltserlaubnis für ausländische Eltern eines minderjährigen, anerkannten Flüchtlings.
  • Die selbstständige und unselbstständige Erwerbstätigkeit ist immer erlaubt. Eine Beschäftigungs-erlaubnis bzw. die Erlaubnis zur selbstständigen Tätigkeit muss nicht beantragt werden.

§ 36 Abs. 2 AufenthG: Sonstige Familienangehörige

  • Aufenthaltserlaubnis für andere Familienangehörige von Deutschen oder Ausländern als die bisher genannten Gruppen (z. B. volljährige Kinder, Großeltern)
  • Beim Familiennachzug zu Deutschen ist die selbstständige und unselbstständige Erwerbs-tätigkeit ist immer erlaubt. Eine Beschäftigungserlaubnis bzw. die Erlaubnis zur selbstständigen Tätigkeit muss nicht beantragt werden.
  • Beim Familiennachzug zu Ausländern ist die selbstständige und unselbstständige Erwerbs-tätigkeit dann ohne Einschränkung erlaubt, wenn sie auch für den Ehegatten, zu dem der Familiennachzug stattfindet, unbeschränkt ist. Eine Beschäftigungserlaubnis bzw. die Erlaubnis zur selbstständigen Tätigkeit muss dann nicht beantragt werden.
  • Wenn diese Voraussetzungen nicht vorliegen, gilt folgendes:
  • Für eine Beschäftigungserlaubnis ist die Zustimmung der Arbeitsagentur erforderlich (Vorrang- und Lohnprüfung).
  • Spätestens nach dreijährigem Aufenthalt (einschl. von Zeiten mit Duldung oder Aufenthaltsgestattung) bzw. zweijähriger Vorbeschäftigungszeit entfallen Vorrang- und Lohnprüfung. Die Beschäftigungserlaubnis wird dann unbeschränkt für Beschäftigungen jeder Art erteilt.
  • Für minderjährig eingereiste Personen ist eine betriebliche Ausbildung ohne Zustimmung der Arbeitsagentur möglich.
  • Für minderjährig eingereiste Personen, die in Deutschland einen Schulabschluss oder eine berufsvorbereitende Maßnahme absolviert haben, ist jede Beschäftigung ohne Zustimmung der Arbeitsagentur möglich.
  • Eine selbstständige Tätigkeit ist mit Erlaubnis der Ausländerbehörde möglich.