Niedersächsisches Innenministerium: 3 Monaten nach Asylantragstellung Zugang zu Arbeitsmarkt und Aufhebung der Residenzpflicht auch wenn keine Aufenthaltsgestattung ausgestellt wurde
Mit Schreiben vom 02.04.2015 informierte das Niedersächsische Innenministerium die Kommunen, dass bereits das Asylersuchen zu einer Aufenthaltsgestattung gemäß § 55 AsylVfG führt, auch wenn zunächst – vor der formellen Registrierung als Asylantragsteller_in durch das BAMF – lediglich eine Bescheinigung an Stelle einer Aufenthaltsgestattung ausgestellt wird. Derzeit erhalten etliche Asylantragsteller_innen eine Bescheinigung über die Meldung zur Asylantragstellung, mit der sie dann oftmals mehrere Monate leben, bevor sie dann formell vom BAMF als Asylantragsteller_innen registriert werden und eine Aufenthaltsgestattung erhalten. In der Bescheinigung steht geschrieben, dass eine Erwerbstätigkeit nicht gestattet ist.
Das Innenministerium weist jedoch u.a. darauf hin, dass sich mit der ersten Asylantragstellung auch verschiedene Rechte, die für Personen mit einer Aufenthaltsgestattung gelten, auch für Personen mit solch einer o.g. Bescheinigung ergeben. Dazu gehört u.a., dass bereits nach drei Monaten mit Zustimmung der Arbeitsagentur eine Erwerbstätigkeit und ohne Zustimmung der Arbeitsagentur eine Ausbildung erlaubt werden kann. Der Eintrag in der Bescheinigung müsste dann entsprechend von der Ausländerbehörde geändert werden.
Es werden also die Zeiten seit Datum der Ausstellung einer Bescheinigung über die Meldung zur Asylantragstellung mitgezählt. Das ist neben der Frage des Zugangs zum Arbeitsmarkt auch für die Aufhebung der Residenzpflicht von Bedeutung. Nach drei Monaten Aufenthalt mit Aufenthaltsgestattung wird die Beschränkung auf den Bezirk der Ausländerbehörde aufgehoben, und der/die Asylsuchende darf sich ohne Erlaubnis in Deutschland bewegen (allerdings nicht den Wohnsitz ändern).
Schreiben des MI Nds. hier