Arbeitsmarktzugang nach neun Monaten für AsylbewerberInnen

Seit dem 06.09.2013 ist die neue gesetzliche Regelung nach § 61 Asylverfahrensgesetz in Kraft, nach der AsylbewerberInnen, die sich noch im Verfahren befinden und also eine Aufenthaltsgestattung haben, nach neun Monaten ihres Aufenthalts in Deutschland eine unselbständige Beschäftigung aufnehmen dürfen. Allerdings gilt für sie die Vorrangprüfung. Wenn sie eine Arbeitsstelle finden, müssen sie für genau diese eine Beschäftigungserlaubnis bei der Ausländerbehörde (ABH) beantragen. Die ABH wird den Antrag dann an die Arbeitsagentur weiter leiten, die bis zu zwei Wochen Zeit hat zu prüfen, ob ein_e bevorrechtigte_r Arbeitnehmer_in zur Verfügung steht.

Die Vorrangprüfung wird jedoch nicht durchgeführt, wenn eine staatlich anerkannt Ausbildung begonnen werden soll!.

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