Erleichterter Zugang zu BAföG und BAB für Geduldete und Menschen mit humanitärer Aufenthaltserlaubnis ab 01.01.2016

Das Bundeskabinett hat am 12.08.2015 beschlossen, Änderungen im BAföG, die eine frühzeitigere Förderung in der Ausbildung durch BAföG oder Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) für Geduldetet und Personen u.a. mit humanitären Aufenthaltstiteln ermöglichen, vorzuziehen.

Nun sollen bereits ab dem 01.01.2016 die Gesetzesänderungen in Kraft treten., die ursprünglich erst am 01.08. nächsten Jahres gelten sollten.

Ab dem 01.01.2016 können dann bereits nach 15 Monaten Aufenthalt in Deutschland folgende Personen BAföG-Förderung oder BAB-Förderung erhalten:

  • Personen mit einer Duldung
  • Personen mit einer humanitären Aufenthaltserlaubnis nach
    § 25 Absatz 3,
    § 25 Absatz 4 Satz 2,
    § 25 Absatz 5
  • Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen nach
    §§ 30 bis 34 (besitzen die Eltern oder der/die Ehepartner_in eine Niederlassungserlaubnis ist BAföG- oder BAB-Förderung vom ersten Tag ohne Voraufenthaltszeit möglich)

Keine Verbesserung gab es für Personen mit einer Aufenthaltsgestattung. Sie werden auch weiterhin nur unter nahezu unerfüllbaren Voraussetzungen BAföG oder BAB bekommen: Wenn sie selber sich bereits fünf Jahre in Deutschland aufhalten und fünf Jahre gearbeitet haben oder ein Elternteil in den letzten sechs Jahren drei Jahre in Deutschland erwerbstätig war.

Siehe dazu auch die Pressemitteilung des Bundesminsiteriums für Bildung und Forschung hier.