Freiwilligendienste und bestimmte Praktika auch bei Beschäftigungsverbot möglich
In § 30 der Beschäftigungsverordnung (BeschV) wird festgestellt, dass Praktika im Rahmen von EU geförderten Projekten (wie z.B. ESF-BAMF-Kurse zur beruflichen Sprachförderung) und im Rahmen von Schule oder Studium sowie Freiwilligendienste (z.B. FSJ, FÖJ, Bundesfreiwilligendienst) keine Beschäftigungen im Sinne des Aufenthaltsrechts sind. Dies bedeutet, dass Personen mit Duldung oder Aufenthaltsgestattung sofort mit dem ersten Tag des Aufenthalts in Deutschland sowie Personen mit Duldung und einem Beschäftigungsverbot nach § 33 BeschV eine dieser Tätigkeiten ausführen dürfen