Gesetzentwurf zur Verkürzung des Beschäftigungsverbots für Asylsuchende – trotzdem drohen Verschärfungen

Das Bundeskabinett hat einen Entwurf zur Gesetzesänderung verabschiedet, der seit dem 2. Mai 2014 auch dem Bundesrat vorliegt. Dem Entwurf müssen Bundesrat und Bundestag zustimmen. Es ist damit zu rechnen, dass noch im Sommer die Änderungen umgesetzt werden.

Unter dem Titel „Entwurf eines Gesetzes zur Einstufung weiterer Staaten als sichere Herkunftsstaaten und zur Erleichterung des Arbeitsmarktzugangs für Asylbewerber und geduldete Ausländer“ ist u.a. eine Änderung des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) in § 61 sowie ein Änderung des § 32 Beschäftigungsverfahrensverordnung (BeschV) vorgesehen. Hier wird das Verbot eine Beschäftigung aufzunehmen für AsylbewerberInnen, die sich im Asylverfahren befinden und somit eine Aufenthaltsgestattung haben und für Personen mit einer Duldung auf drei Monate nach Einreise in Deutschland verkürzt.

Daneben sieht der Gesetzentwurf in Anlage II zu § 29a AsylVfG vor, die Länder Serbien, Bosnien-Herzegowina und Mazedonien zu „sicheren Herkunftsländern“ zu erklären, was die Aussichten auf einen erfolgreichen Asylantrag enorm mindert und auch Auswirkungen auf den Zugang zum Arbeitsmarkt hat. Denn es ist absehbar, dass die überwiegende Zahl der Asylantragsteller aus den „sicheren Herkunftsländern“ vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) einen Bescheid erhalten werden, worin ihr Asylantrag als „offensichtlich unbegründet“ abgelehnt wird. In Kombination mit weiteren geplanten Änderungen im Aufenthaltsgesetz, die in einem Referentenentwurf aus dem Bundesinnenministerium entwickelt wurden, kann dies ein Beschäftigungsverbot zur Folge habe.

Die Verschärfungen im Gesetzentwurf aus dem Bundesinnenministerium beinhalten u.a. den pauschalen Vorwurf, dass Personen, deren Asylantrag als „offensichtlich unbegründet“ durch das BAMF abgelehnt wurde, als Personen betrachtet werden, die eingereist seien, um Sozialleistungen zu erhalten. Das wiederum würde für diese Menschen ein Beschäftigungsverbot nach § 33 Beschäftigungsverfahrensverordnung nach sich ziehen.

Weitere Informationen zum Gesetzentwurf des Bundesinnenministeriums sind u.a. auf der website der Gemeinnützigen Gesellschaft zur Unterstützung Asylsuchender e.V. (GGUA) hier zu finden.

Gesetzentwurf Erleichterung Arbeitsmarktzugang hier runterladen.