Gesetzesänderung in Kraft: Arbeitsverbot nur noch in den ersten 3 Monaten

Am 05.11.2014, wurden im Bundesgesetzblatt die Änderungen im Asylverfahrensgesetz und in der Beschäftigungsverordnung veröffentlicht, die den Zugang zum Arbeitsmarkt mit Aufenthaltsgestattung oder mit Duldung bereits nach 3 Monaten zulassen. Leider wurde auch gleichzeitig die Liste der sicheren Herkunftsstaaten im Anhang zum Asylverfahrensgesetz um die Staaten Serbien, Bosnien und Herzegowina sowie Montenegro erweitert.

Die Gesetzesänderungen treten ab dem 06.11.2014 in Kraft.
Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt hier

Es bleibt aber nach wie vor die Frist für die Vorrangregelung bestehen, die besagt, dass Personen mit Duldung oder Aufenthaltsgestattung erst ab vier Jahren Aufenthalt in Deutschland ohne Zustimmung der Arbeitsagentur eine Beschäftigung aufnehmen dürfen.

Das bedeutet zum derzeitigen Zeitpunkt für den Arbeitsmarktzugang :

  • Arbeitsverbot in den ersten 3 Monaten des Aufenthalts für Personen mit Aufenthaltsgestattung oder Duldung
  • Nach 3 Monaten Aufenthalt Beschäftigung mit Zustimmung der Arbeitsagentur erlaubt (Vorrangprüfung)
  • Nach 48 Monaten jede (unselbständige) Beschäftigung ohne Zustimmung der Arbeitsagentur erlaubt (keine Vorrangprüfung)

Eine Verkürzung der Voraufenthaltszeit für eine Beschäftigungserlaubnis ohne Vorrangprüfung auf 15 Monate ist in Planung. Auch dafür muss die Beschäftigungsverordnung geändert werden und zwar in § 32 Abs. 3. Es wird erwartet, dass dies ebenfalls in nächster Zeit geschieht.