Gesetzliche Altfallregelung
Hinweis zur Verlängerung von Aufenthaltserlaubnissen auf Probe bis 31.12.2011
Etliche Personen, die eine sog. Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs.1 des Aufenthaltsgesetzes „auf Probe“ gemäß dem Beschluss der Innenministerkonferenz von Dezember 2009 erhalten hatten, mussten bis Ende 2011 ihre Aufenthaltserlaubnis verlängern lassen. Wenn der Lebensunterhalt durch eigene Erwerbsarbeit vollständig gesichert ist, dürfte die Verlängerung in der Regel kein Problem darstellen. Am 19.12.2011 hat das Niedersächsische Innenministerium einen Erlass herausgegeben, der die Voraussetzungen regelt, unter denen Aufenthaltserlaubnisse wiederum „auf Probe“ für zwei Jahre verlängert werden können, wenn gegenwärtig der Lebensunterhalt durch eigene Arbeit nicht oder nicht vollständig gesichert ist. Das Niedersächsische Innenministerium fasst dabei – anders als etliche andere Bundesländer – die Kriterien sehr eng. So muss in “nächster Zeit“ eine vollständige (nicht teilweise!) Sicherung des Lebensunterhalts „zu erwarten“ sein. Als Beispiel nennt das Innenministerium Fälle, in denen Personen zum Zeitpunkt der Verlängerung unverschuldet ihre Arbeit verloren haben und zu erwarten ist, dass sie „bald einen neue Beschäftigung finden“. Für alleinerziehende Mütter oder Väter ist der Bezug von Sozialleistungen unschädlich bis ihr Kind das 3. Lebensjahr vollendet hat.
Der Erlass des Niedersächsischen Innenministeriums ist hier zu lesen:
Nds Erlass Verlängerung Aufenthalt nach Altfallregelung
Der Erlass des Niedersächsischen Innenministeriums beruht auf dem Beschluss der Innenministerkonferenz vom 1012.2011, der hier zu lesen ist:
IMK Beschluss Bleiberechtsverlängerung 10-12-2011
Personen, bei denen die Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 „auf Probe“ wegen fehlender Sicherung des Lebensunterhalts nicht verlängert wurde, sollten eine Beratungsstelle oder Ihre/n Anwalt/Anwältin aufsuchen. Auch der Flüchtlingsrat Niedersachsen berät zu dieser Problematik.
Aufenthalt auf Probe bis zum 31.12.09 verlängern. Hinweise zur Verlängerung
Auf der Innenministerkonferenz am 2.-4. Dezember sind neue Regelungen zur Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis auf Probe (§104a/b Aufenthaltsgesetz) nach der Altfallregelung vereinbart worden. Verlängerungen der Aufenthaltserlaubnis auf Probe müssen bis zum 31.12.09 bei der Ausländerbehörde gestellt werden.
Es sollten zudem beim SGB II-Träger (also: Jobcenter oder Optionskommune) Leistungen nach SGB II rückwirkend beantragt werden, für den Fall, dass die Entscheidung über die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nicht bis zum 01.01.2010 erfolgt. Zusätzlich sollten hilfsweise Leistungen nach § 2 Asylbewerberleistungsgesetz beantragt werden.
Hinweise zur Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach der Altfallregelung hat die GGUA (Gemeinnützige Gesellschaft zur Unterstützung Asylsuchender) zusammengestellt. Hier lesen
Einen Musterantrag auf Leistungen nach SGB II und hilfsweise § 2 AsylbLG ist hier zu finden: Antrag Leistungen SGBII/AsylbLG
Aufenthalt auf Probe frühzeitig verlängern – Alternativen erwägen
Zum 31.12.2009 laufen die Aufenthaltserlaubnisse (AE) auf Probe nach § 104a und b aus. Sie können dann nur nach § 23 Abs. 1 verlängert werden, wenn die Voraussetzungen dazu erfüllt sind. Die AE nach 104a oder b entfaltet keine Fiktionswirkung, wird also nicht über den 31.12.09 verlängert, wenn die Ausländerbehörde noch keine Entscheidung getroffen hat. Da die Behörden eine gewisse Zeit der Bearbeitung brauchen, sollte die Verlängerung frühzeitig – am besten bereits im September – beantragt werden. Außerdem sollte überlegt werden, welche alternativen Aufenthaltserlaubnisse in Frage kommen, falls die Bedingungen zur Verlängerung des Aufenthaltserlaubnis auf Probe nicht erfüllt sind. Die Rechtsanwältin Silke Schäfer hat in einem Vortrag Probleme und Möglichkeiten, eine AE zu erhalten, erläutert. Vortrag RAin Silke Schäfer
Stellungnahme des Netzwerkes NetwIn zur geplanten allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz
In Abstimmung mit den Bundesländern und den zuständigen Bundesministerien ist der mittlerweile fünfte Entwurf für eine Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz erarbeitet worden. Diese allgemeine Verwaltungsvorschrift soll die Verwaltungsvorschriften der Länder ablösen. Unter anderem geht es dabei auch um die Auslegung der Altfallregelung nach § 104a und b Aufenthaltsgesetz. Das Netzwerk NetwIn hat eine Stellungnahme zum letzten Entwurf herausgegeben. Stellungnahme Netwin
Erläuterungen zur gesetzlichen Altfallregelung
Am 28. August 2007 ist die gesetzliche Altfallregelung in Kraft getreten. Sie ermöglicht gemäß § 104a und b langjährig geduldeten Flüchtlingen eine Aufenthaltserlaubnis. Eine Darstellung zur gesetzlichen Altfallregelung (Bleiberechtsregelung) und ihre Umsetzung in Niedersachsen von der GGUA Münster findet sich hier.
Unter welchen Voraussetzungen wird die Aufenthaltserlaubnis auf Probe verlängert?
Eine Veröffentlichung des Caritasverbandes Osnabrück (pf) erläutert, unter welchen Bedingungen die Aufenthaltserlaubnis nach § 104a und b Aufenthaltsgesetz („Aufenthaltserlaubnis auf Probe“) als dauerhafte Aufenthaltserlaubis nach § 23 Aufenthaltsgesetz verlängert wird.
Keine Antragsfrist für Aufenthaltserlaubnis nach der Altfallregelung
Das niedersächsische Innenministerium hat auf Anfrage des Flüchtlingsrats mit Schreiben vom 27. Mai mitgeteilt, dass eine Ausschlussfrist bei der Altfallregelung vom niedersächsischen Innenministerium nicht gesehen wird. Die vom BMI verbreitete Auffassung, Anträge nach der gesetzlichen Bleiberechtsregelung müssten bis zum 30.06.2008 gestellt sein, gilt insofern nicht für in Niedersachsen gemeldete Flüchtlinge. Es ist dennoch sinnvoll, den Antrag auf die Gewährung des gesetzlichen Bleiberechts bei Erfüllung der zeitlichen Voraussetzungen möglichst frühzeitig zu stellen – auch dann, wenn noch nicht alle Bedingungen erfüllt sind (wenn z.B. der Pass fehlt).
Bis zum 30.06.2008 müssen allerdings die Deutschkenntnisse nachgewiesen werden. Wer bis zum 30.06. die geforderten Sprachkenntnisse nicht nachweisen kann, kann sich grundsätzlich auf die gesetzliche Bleiberechtsregelung nicht mehr berufen.