Bleiberechtsregelung für Jugendliche
Seit dem 1. Juli 2011 ist die auf der Innenministerkonferenz am 18. und 19. November 2010 beschlossene Regelung für „gut integrierte Jugendliche“ in Kraft. Nach dieser Regelung können junge Flüchtlinge, die bisher lediglich eine Duldung besitzen, eine Aufenthaltserlaubnis nach dem neuen § 25a im Aufenthaltsgesetz erhalten.
Folgende Voraussetzungen müssen die Jugendlichen erfüllen:
1. Sie sind zwischen 14. und 20 Jahre alt.
2. Sie halten sich seit mindestens sechs Jahren in Deutschland auf.
3. Sie sind vor ihrem 14. Geburtstag nach Deutschland eingereist.
4. Sie haben sechs Jahre erfolgreich die Schule besucht oder einen anerkannten Schul- oder Berufsabschluss erworben.
5. Sie haben eine positive Integrationsprognose (siehe dazu weiter unten).
6. Sie können ihren Lebensunterhalt selbst sichern (bei Schulbesuch oder Ausbildung nicht erforderlich).
7. Sie machen aktuell keine eigenen falsche Angaben zu ihrer Identität oder Staatsangehörigkeit wodurch sie ihre Abschiebung verhindern würden.
8. Sie hatten keinen Asylantrag gestellt hatten, der als „offensichtlich unbegründet“ abgelehnt wurde (gilt nicht, wenn der Asylantrag gestellt wurde, als die/der Jugendliche unter 16 Jahre alt war).
9. Sie besitzen einen Pass oder weisen nach, dass sie nicht auf zumutbare Weise einen Pass erhalten können.
Auch die Eltern und minderjährige Geschwister (unter 15 Jahre) der Jugendlichen, die nach dieser Regelung eine Aufenthaltserlaubnis bekommen, haben die Möglichkeit, eine Aufenthaltserlaubnis zu erlangen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
1. Die Kinder/das Kind mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a ist noch nicht 18 Jahre alt.
2. Die Eltern müssen den Lebensunterhalt eigenständig für die ganze Familie „durch Erwerb“ sichern.
3. Die Abschiebung wird nicht durch falsche Angaben oder Täuschung über die eigene Identität oder durch mangelnde Zusammenarbeit mit der Ausländerbehörde verhindert.
4. Sie müssen einen gültigen Pass besitzen oder nachweisen, dass keinen Pass auf zumutbare Weise erhalten können.
5. Ihr Asylantrag darf nicht als „offensichtlich unbegründet“ abgelehnt wurde sein
6. Sie dürfen nicht zu einer Strafe von mehr als 50 Tagessätzen (oder 90 Tagessätzen bei Straftaten, die nur AusländerInnen begehen können, z.B. Residenzpflichtverletzung) verurteilt worden sein.
Wenn die Eltern und minderjährigen Geschwister die Voraussetzungen nicht erfüllen, erhalten sie eine Duldung, bis die/der Jugendliche, für die/den die Aufenthaltserlaubnis nach § 25a ausgestellt wurde, 18 Jahre alt geworden ist.
Die Bleiberechtsregelung für Jugendliche wird unter § 25a Aufenthaltsgesetz geregelt.Hier lesen: Gesetzestext §25a AufenthG
Voraussetzungen in Niedersachsen:
Vorläufige Verwaltungsvorschrift des Niedersächsischen Innenministeriums zur Umsetzung der Bleiberechtsregelung für Jugendliche
Das Niedersächsische Innenministerium hat am 07.07.2011 eine vorläufige Verwaltungsvorschrift für die Ausländerbehörden in Niedersachsen erlassen, die Kriterien für die Umsetzung der Bleiberechtsregelung für gut integrierte Jugendliche nach §25a Aufenthaltsgesetz festlegt. In der Verwaltungsvorschrift werden insbesondere die Maßstäbe für eine positive Integrationsprognose aufgeführt.
Hier lesen: Vorläufige Niedersächsische Verwaltungsvorschrift §25a
Eine Kritik an der Verwaltungsvorschrift und der praktischen Umsetzung der Bleiberechtsregelung in Niedersachsen hat das Projekt „JumP- Jugendhilfe mit Perspektive“ des Flüchtlingsrats Niedersachsen formuliert:
Hier lesen: Kritik an VV Nds