Aufenthaltserlaubnisse zum Zweck der Erwerbstätigkeit

§ 18 AufenthG: Beschäftigung

  • Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung, die in der Beschäftigungsverordnung ausdrücklich geregelt ist.
  • Die Aufenthaltserlaubnis ist vorgesehen für Personen, die neu aus dem Ausland einreisen: Auch Personen, die mit einer anderen Aufenthaltserlaubnis bereits in Deutschland leben, können diese Aufenthaltserlaubnis in bestimmten Fällen erhalten (etwa Studierende mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16 AufenthG).
  • Die Aufenthaltserlaubnis (und damit auch die entsprechende Arbeitserlaubnis) kann normaler-weise nur mit Zustimmung der Arbeitsagentur nach der Durchführung einer Arbeitsmarkt-prüfung für ein konkretes Arbeitsplatzangebot erteilt werden. Allerdings bestehen einige Ausnahmen, von denen hier nur die wichtigsten genannt werden sollen:
  • Führungskräfte und Wissenschaftler können die Aufenthaltserlaubnis ohne Zustimmung der Arbeitsagentur erhalten.
  • Fachkräfte mit inländischem Hochschulabschluss können die Aufenthaltserlaubnis ohne Vorrangprüfung, aber unter Prüfung der Beschäftigungsbedingungen für eine dem Abschluss entsprechende Beschäftigung erhalten.
  • Ohne Zustimmung der Arbeitsagentur kann eine Aufenthaltserlaubnis für folgende Tätigkeiten erteilt werden: Praktikum, kulturelle und wissenschaftliche Darbietungen, kauf-männische Tätig-keiten, Sportler, Teilnahme an Sportveranstaltungen, Fotomodelle, Journalisten, Freiwilligen-dienste (Freiwilliges Soziales oder Ökologisches Jahr), Ferienbeschäftigungen, entsandte Arbeits-kräfte, Mitarbeiter von EU-Unternehmen, Schifffahrt und Luftverkehr, Straßen- und Schienenverkehr.
  • Ohne Arbeitsmarktprüfung kann eine Aufenthaltserlaubnis für folgende Tätigkeiten erteilt werden: Au-Pair, Haushaltshilfen von entsandten Arbeitnehmern, Kultur und Unterhaltung, Berufspraktische Tätigkeiten für die Anerkennung eines ausländischen Bildungsabschlusses, Fertighausmonteure, länger-fristig entsandte Arbeitnehmer, Grenzgänger.
  • Vorübergehend kann eine Aufenthaltserlaubnis unter bestimmten Voraussetzungen erteilt werden für: Saisonbeschäftigte, Schaustellergehilfen, Werkvertragsarbeitnehmer, Haushalts-hilfen.
  • Für folgende Tätigkeiten kann eine Aufenthaltserlaubnis nur nach Durchführung einer Arbeitsmarktprüfung (Vorrang – und Lohnprüfung) erteilt werden, soweit in Deutschland ein Mangel an bevorrechtigten Arbeitskräften herrscht und weitere Voraussetzungen erfüllt sind: Fach-kräfte mit einem ausländischen Hochschulabschluss, Sprachlehrer, Spezialitätenköche, Leitende Angestellte, Speziali-sten, Sozialarbeiter, Pflegekräfte.
  • Der Zugang zur Beschäftigung besteht in allen Fällen nur für den konkreten Arbeitsplatz.
  • Die Erlaubnis zu einer selbstständigen Erwerbstätigkeit kann durch die Ausländerbehörde auf dem Ermessensweg erteilt werden.

§ 18a AufenthG: Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte Geduldete zum Zwecke der Beschäftigung

  • Aufenthaltserlaubnis für beruflich qualifizierte und integrierte Geduldete, die in Deutschland eine Berufsausbildung oder ein Studium erfolgreich abschließen oder die in Deutschland bereits mindestens drei Jahre eine qualifizierte Berufstätigkeit ausgeübt haben
  • Für eine der Qualifikation entsprechende, konkrete Beschäftigung wird in beiden Fällen die Erlaubnis ohne Vorrangprüfung, aber unter Prüfung der Beschäftigungsbedingungen erteilt.
  • Für weitere Beschäftigungen, die nicht der Qualifikation entsprechen, ist die Zustimmung der Arbeitsagentur erforderlich (Vorrang- und Lohnprüfung).
  • Nach Ausübung einer zweijährigen, der beruflichen Qualifikation entsprechenden Beschäftigung besteht ein unbeschränkter Zugang zu jeder Beschäftigung.
  • Die ansonsten für Geduldete geltende Regelung, nach vierjährigem Aufenthalt einen un-beschränkten Arbeitsmarktzugang zu erhalten, findet keine Anwendung.

§ 20 AufenthG: Forschung

  • Aufenthaltserlaubnis für Forscher, auf die unter bestimmten Voraussetzungen ein Anspruch besteht.
  • Es besteht eine Berechtigung zur selbstständigen und unselbstständigen Erwerbstätigkeit in dem in der Aufnahmevereinbarung vereinbarten Forschungsvorhaben sowie zur Tätigkeit in der Lehre.

§ 21 AufenthG: Selbstständige Tätigkeit

  • Aufenthaltserlaubnis für Selbstständige, die unter sehr strengen Voraussetzungen erteilt werden kann.
  • Voraussetzungen: An der Tätigkeit besteht ein übergeordnetes wirtschaftliches Interesse oder ein besonderes regionales Bedürfnis und die Tätigkeit lässt positive Auswirkungen auf die Wirtschaft erwarten und die Finanzierung ist gesichert.
  • Auch für Freiberufler wie Künstler, Schriftsteller, Wirtschaftsprüfer, Dolmetscher oder Archi-tekten anwendbar.