Aufenthaltserlaubnisse aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen

§ 22 Satz 1 AufenthG: Aufnahme aus dem Ausland

  • In Einzelfällen kann einer noch im Ausland lebenden Person aus völkerrechtlichen oder dringen-den humanitären Gründen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden.
  • Für eine Beschäftigungserlaubnis ist die Zustimmung der Arbeitsagentur erforderlich (Vorrang- und Lohnprüfung).
  • Nach dreijährigem Aufenthalt bzw. zweijähriger Vorbeschäftigungszeit entfallen Vorrang- und Lohnprüfung. Die Beschäftigungserlaubnis wird dann unbeschränkt für jede Beschäftigung erteilt.
  • Für minderjährig eingereiste Personen ist eine betriebliche Ausbildung ohne Zustimmung der Arbeitsagentur möglich.
  • Für minderjährig eingereiste Personen, die in Deutschland einen Schulabschluss oder eine berufsvorbereitende Maßnahme absolviert haben, ist jede Beschäftigung ohne Zustimmung der Arbeitsagentur möglich.
  • Eine selbstständige Tätigkeit ist mit Erlaubnis der Ausländerbehörde möglich.

§ 22 Satz 2 AufenthG: Aufnahme aus dem Ausland

  • Eine Aufenthaltserlaubnis ist zu erteilen, wenn das Bundesministerium des Innern oder die von ihm bestimmte Stelle zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland die Aufnahme erklärt hat.
  • In diesem Fall ist die selbstständige und unselbstständige Erwerbstätigkeit immer erlaubt. Eine Beschäftigungserlaubnis bzw. die Erlaubnis zur selbstständigen Tätigkeit muss nicht beantragt werden.

§ 23 Abs. 1 AufenthG: Aufenthaltsgewährung durch die obersten Landesbehörden

  • Aktuell hat diese Aufenthaltserlaubnis Bedeutung aufgrund diverser „Bleiberechtsregelungen“
  • Nach dreijährigem Aufenthalt (einschl. von Zeiten mit Duldung oder Aufenthaltsgestattung) bzw. zweijähriger Vorbeschäftigungszeit entfallen Vorrang- und Lohnprüfung. Die Beschäftigungserlaubnis wird dann unbeschränkt für Beschäftigungen jeder Art erteilt.
  • Für minderjährig eingereiste Personen ist eine betriebliche Ausbildung ohne Zustimmung der Arbeitsagentur zuzulassen.
  • Für minderjährig eingereiste Personen, die in Deutschland einen Schulabschluss oder eine berufsvorbereitende Maßnahme absolviert haben, sind Beschäftigungen jeder Art ohne Zustimmung der Arbeitsagentur zuzulassen.
  • Eine selbstständige Tätigkeit ist mit Erlaubnis der Ausländerbehörde möglich.

§ 23 Abs. 2 AufenthG: Aufnahme bei besonders gelagerten politischen Interessen

  • Von dieser Aufenthaltserlaubnis sind aktuell folgende Gruppen betroffen: Jüdische Zuwanderer (ehemals „Kontingentflüchtlinge“) und irakische Flüchtlinge, die im Rahmen eines Kontingents einmalig aufgenommen worden sind.
  • Die selbstständige und unselbstständige Erwerbstätigkeit ist immer erlaubt. Eine Beschäftigungs-erlaubnis bzw. die Erlaubnis zur selbstständigen Tätigkeit muss nicht beantragt werden.

§ 23a AufenthG: Aufenthaltsgewährung in Härtefällen

  • Aufenthaltserlaubnis, die auf Grundlage eines Ersuchens der Härtefallkommission erteilt wird
  • Für eine Beschäftigungserlaubnis ist die Zustimmung der Arbeitsagentur erforderlich. Die Beschäftigungserlaubnis für eine konkrete Beschäftigung wird ohne Vorrangprüfung erteilt. Gegebenenfalls können die Arbeitsbedingungen geprüft werden („Lohnprüfung“).
  • Nach dreijährigem Aufenthalt (einschl. von Zeiten mit Duldung oder Aufenthaltsgestattung) bzw. zweijähriger Vorbeschäftigungszeit entfallen Vorrang- und Lohnprüfung. Die Beschäftigungserlaubnis wird dann unbeschränkt für Beschäftigungen jeder Art erteilt.
  • Für minderjährig eingereiste Personen ist eine betriebliche Ausbildung ohne Zustimmung der Arbeitsagentur zuzulassen.
  • Für minderjährig eingereiste Personen, die in Deutschland einen Schulabschluss oder eine berufsvorbereitende Maßnahme absolviert haben, sind Beschäftigungen jeder Art ohne Zustimmung der Arbeitsagentur zuzulassen.
  • Eine selbstständige Tätigkeit ist mit Erlaubnis der Ausländerbehörde möglich.

§ 24 AufenthG: Aufenthaltsgewährung zum vorübergehenden Schutz

  • Aufenthaltserlaubnis existiert gegenwärtig nicht; sie ist für Massenfluchtsituationen vorgesehen, in denen der Rat der Europäischen Union einen vorübergehenden Schutz gewähren kann.
  • Für eine Beschäftigungserlaubnis ist die Zustimmung der Arbeitsagentur erforderlich (Vorrang- und Lohnprüfung).
  • Die selbstständige Tätigkeit ist immer erlaubt.

§ 25 Abs. 1 AufenthG: Asylberechtigte

  • Aufenthaltserlaubnis für Asylberechtigte gem. Art. 16a GG.
  • Die selbstständige und unselbstständige Erwerbstätigkeit ist immer erlaubt. Eine Beschäftigungs-erlaubnis bzw. die Erlaubnis zur selbstständigen Tätigkeit muss nicht beantragt werden.
  • 2.2.18    § 25 Abs. 2 AufenthG: Flüchtlinge nach der Genfer Flüchtlingskonvention
  • Aufenthaltserlaubnis für anerkannte Flüchtlinge gem. § 60 Abs. 1 AufenthG
  • Die selbstständige und unselbstständige Erwerbstätigkeit ist immer erlaubt. Eine Beschäftigungs-erlaubnis bzw. die Erlaubnis zur selbstständigen Tätigkeit muss nicht beantragt werden.

§ 25 Abs. 3 AufenthG: Subsidiärer Schutz

  • Aufenthaltserlaubnis für Personen, für die ein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 2 bis 5 oder 7 AufenthG festgestellt wurde.
  • Für eine Beschäftigungserlaubnis ist die Zustimmung der Arbeitsagentur erforderlich (Vorrang- und Lohnprüfung).
  • Nach dreijährigem Aufenthalt (einschl. von Zeiten mit Duldung oder Aufenthaltsgestattung) bzw. zweijähriger Vorbeschäftigungszeit entfallen Vorrang- und Lohnprüfung. Die Beschäftigungserlaubnis wird dann unbeschränkt für Beschäftigungen jeder Art erteilt.
  • Für minderjährig eingereiste Personen ist eine betriebliche Ausbildung ohne Zustimmung der Arbeitsagentur zuzulassen.
  • Für minderjährig eingereiste Personen, die in Deutschland einen Schulabschluss oder eine berufsvorbereitende Maßnahme absolviert haben, sind Beschäftigungen jeder Art ohne Zustimmung der Arbeitsagentur zuzulassen.
  • Eine selbstständige Tätigkeit ist immer erlaubt.

§ 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG: Vorübergehender Aufenthalt

  • Aufenthaltserlaubnis für kurzfristige Aufenthalte aus dringenden humanitären oder politischen Gründen
  • Für eine Beschäftigungserlaubnis ist die Zustimmung der Arbeitsagentur erforderlich (Vorrang- und Lohnprüfung).
  • Nach dreijährigem Aufenthalt (einschl. von Zeiten mit Duldung oder Aufenthaltsgestattung) bzw. zweijähriger Vorbeschäftigungszeit entfallen Vorrang- und Lohnprüfung. Die Beschäftigungserlaubnis wird dann unbeschränkt für Beschäftigungen jeder Art erteilt.
  • Für minderjährig eingereiste Personen ist eine betriebliche Ausbildung ohne Zustimmung der Arbeitsagentur zuzulassen.
  • Für minderjährig eingereiste Personen, die in Deutschland einen Schulabschluss oder eine berufsvorbereitende Maßnahme absolviert haben, sind Beschäftigungen jeder Art ohne Zustimmung der Arbeitsagentur zuzulassen.
  • Eine selbstständige Tätigkeit ist mit Erlaubnis der Ausländerbehörde möglich.

§ 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG: Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis zur Vermeidung eines Härtefalls

  • Aufenthaltserlaubnis für Personen, deren ursprünglicher Aufenthaltstitel nicht verlängert werden kann, wenn das Verlassen des Bundesgebiets eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde.
  • Für eine Beschäftigungserlaubnis ist die Zustimmung der Arbeitsagentur erforderlich (Vorrang- und Lohnprüfung).
  • Nach dreijährigem Aufenthalt (einschl. von Zeiten mit Duldung oder Aufenthaltsgestattung) bzw. zweijähriger Vorbeschäftigungszeit entfallen Vorrang- und Lohnprüfung. Die Beschäftigungserlaubnis wird dann unbeschränkt für Beschäftigungen jeder Art erteilt.
  • Für minderjährig eingereiste Personen ist eine betriebliche Ausbildung ohne Zustimmung der Arbeitsagentur zuzulassen.
  • Für minderjährig eingereiste Personen, die in Deutschland einen Schulabschluss oder eine berufsvorbereitende Maßnahme absolviert haben, sind Beschäftigungen jeder Art ohne Zustimmung der Arbeitsagentur zuzulassen.
  • Eine selbstständige Tätigkeit ist mit Erlaubnis der Ausländerbehörde möglich.

§ 25 Abs. 4a AufenthG: Opferschutz

  • Aufenthaltserlaubnis für Opfer schwerer Straftaten wie Menschenhandel oder Zwangsprostitution bis zum Abschluss des Gerichtsverfahrens.
  • Beschäftigung für eine konkrete Beschäftigung wird durch die Ausländerbehörde ohne Arbeitsmarktprüfung erteilt.
  • Nach dreijährigem Aufenthalt (einschl. von Zeiten mit Duldung oder Aufenthaltsgestattung) bzw. zweijähriger Vorbeschäftigungszeit entfallen Vorrang- und Lohnprüfung. Die Beschäftigungserlaubnis wird dann unbeschränkt für Beschäftigungen jeder Art erteilt.
  • Für minderjährig eingereiste Personen ist eine betriebliche Ausbildung ohne Zustimmung der Arbeitsagentur zuzulassen.
  • Für minderjährig eingereiste Personen, die in Deutschland einen Schulabschluss oder eine berufsvorbereitende Maßnahme absolviert haben, sind Beschäftigungen jeder Art ohne Zustimmung der Arbeitsagentur zuzulassen.
  • Eine selbstständige Tätigkeit ist mit Erlaubnis der Ausländerbehörde möglich.

§ 25 Abs. 5 AufenthG: Unmöglichkeit der Ausreise

  • Aufenthaltserlaubnis für Personen, die unverschuldet an der Ausreise gehindert sind. Die Aufenthaltserlaubnis wurde eingeführt, um die so genannten Kettenduldungen abzuschaffen.
  • Für eine Beschäftigungserlaubnis ist die Zustimmung der Arbeitsagentur erforderlich (Vorrang- und Lohnprüfung).
  • Nach dreijährigem Aufenthalt (einschl. von Zeiten mit Duldung oder Aufenthaltsgestattung) bzw. zweijähriger Vorbeschäftigungszeit entfallen Vorrang- und Lohnprüfung. Die Beschäftigungserlaubnis wird dann unbeschränkt für Beschäftigungen jeder Art erteilt.
  • Für minderjährig eingereiste Personen ist eine betriebliche Ausbildung ohne Zustimmung der Arbeitsagentur zuzulassen.
  • Für minderjährig eingereiste Personen, die in Deutschland einen Schulabschluss oder eine berufsvorbereitende Maßnahme absolviert haben, sind Beschäftigungen jeder Art ohne Zustimmung der Arbeitsagentur zuzulassen.
  • Eine selbstständige Tätigkeit ist mit Erlaubnis der Ausländerbehörde möglich.

§ 25a Abs. 1 AufenthG: Aufenthaltserlaubnis für gut integrierte Jugendliche und Heranwachsende

  • Aufenthaltserlaubnis für geduldete Jugendliche und Heranwachsende, die in Deutschland geboren wurden oder vor Vollendung des 14. Lebensjahres eingereist sind. Die Aufenthaltserlaubnis kann erteilt werden, wenn sie sich seit mindestens sechs Jahren in Deutschland aufhalten, hier erfolgreich die Schule besucht oder einen deutschen Schul- oder Berufsabschluss erworben haben und den Antrag zwischen dem 15. und dem 20. Lebensjahr stellen.
  • Für eine Beschäftigungserlaubnis ist die Zustimmung der Arbeitsagentur erforderlich, allerdings entfallen die Vorrang- und Lohnprüfung (dreijährige Voraufenthaltszeit. Die Beschäftigungserlaubnis wird unbeschränkt für Beschäftigungen jeder Art erteilt.
  • Eine betriebliche Ausbildung ist ohne Zustimmung der Arbeitsagentur zuzulassen.
  • Bei Jugendlichen und Heranwachsenden, die in Deutschland einen Schulabschluss oder eine berufsvorbereitende Maßnahme absolviert haben, sind Beschäftigungen jeder Art ohne Zustimmung der Arbeitsagentur zuzulassen.
  • Eine selbstständige Tätigkeit ist mit Erlaubnis der Ausländerbehörde möglich.

§ 25a Abs. 1 AufenthG: Aufenthaltserlaubnis für die Eltern gut integrierter Jugendlicher und Heranwachsender

  • Aufenthaltserlaubnis für die Eltern von Jugendlichen und Heranwachsenden, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 AufenthG erhalten haben.
  • Für eine Beschäftigungserlaubnis ist die Zustimmung der Arbeitsagentur erforderlich (Vorrang- und Lohnprüfung).
  • Nach dreijährigem Aufenthalt (einschl. von Zeiten mit Duldung oder Aufenthaltsgestattung) bzw. zweijähriger Vorbeschäftigungszeit entfallen Vorrang- und Lohnprüfung. Die Beschäftigungserlaubnis wird dann unbeschränkt für Beschäftigungen jeder Art erteilt.
  • Für minderjährig eingereiste Personen ist eine betriebliche Ausbildung ohne Zustimmung der Arbeitsagentur zuzulassen.
  • Für minderjährig eingereiste Personen, die in Deutschland einen Schulabschluss oder eine berufsvorbereitende Maßnahme absolviert haben, sind Beschäftigungen jeder Art ohne Zustimmung der Arbeitsagentur zuzulassen.
  • Eine selbstständige Tätigkeit ist mit Erlaubnis der Ausländerbehörde möglich.