Kein Ausbildungsverbot für geduldete Jugendliche, wenn Eltern nicht mitwirken

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat in einem Schreiben an die Innenministerien klar gestellt, dass geduldeten Jugendlich für eine Ausbildung eine Beschäftigungserlaubnis nicht versagt werden darf, nur weil ihren Eltern vorgeworfen wird, der behördlichen Mitwirkungspflicht nicht nachzukommen.

Das BMAS bitte daher die Innenministerien,
„bei den Ausländerbehörden darauf hinzuwirken, dass bei jugendlichen Geduldeten, die einen Ausbildungsplatz finden, von der Versagungsregelung des § 11 BeschVerfV nur noch Gebrauch gemacht wird, wenn der Jugendliche die Abschiebungshindernisse selber zu vertreten hat.“

Allerdings kann die Beschäftigungserlaubnis für eine Ausbildung weiterhin nach § 11 BeschVerfV versagt werden, wenn der/dem Jugendlichen persönlich vorgeworfen wird, nicht der behördlichen Mitwirkungspflicht (z.B. bei der Passbeschaffung) nachzukommen.

Schreiben BMAS