Nds. Landesregierung: zeitlich befristetes, unentgeltliches Praktikum keine Beschäftigung im aufenthaltsrechtlichen Sinn

Die Niedersächsische Landesregierung hat in einer Antwort auf eine kleine Anfrage der FDP-Fraktion am 27.02.2015 bestätigt, dass sie befristete, unentgeltliche Praktika, die zum „Hereinschnuppern“ in Arbeitsabläufe dienen, nicht als Beschäftigung im aufenthaltsrechtlichen Sinn in Verbindung mit § 7 SGB IV ansieht, sondern diese als Hospitation wertet. Das hat zur Folge, dass für solche Hospitationen/Praktika keine Zustimmung der Arbeitsagentur und auch keine Erlaubnis der Ausländerbehörde notwendig ist. Das heißt, dass somit Personen, die mit einer Aufenthaltsgestattung oder Duldung noch keine 15 Monate in Deutschland sind, sofort ohne Antrag auf Beschäftigungserlaubnis bei der Ausländerbehörde eine solche Hospitation in einem Betrieb absolvieren können.

Das Niedersächsische Innenministerium hat am 19.11.2014 daher die Ausländerbehörden darauf hingewiesen, dass „keine Bedenken (bestehen), ein umgangssprachlich als Praktikum bezeichnetes ‚Hereinschnuppern‘ in Arbeitsabläufe aufenthaltsrechtlich als Hospitation und damit nicht als Beschäftigung im aufenthaltsrechtlichen Sinne zu behandeln“. Im Zweifel, ob es sich tatsächlich um eine Hospitation handelt und nicht um eine Beschäftigung im Sinne des § 7 SGB IV, sollten die Ausländerbehörden jedoch Rücksprache mit der Agentur für Arbeit halte. Es ist daher zu empfehlen, vor Antritt einer Hospitation in einem Betrieb, mit der zuständigen Ausländerbehörde abzuklären, ob es Einwände dagegen gibt.

Hinweis des Niedersächsischen Innenministeriums an die Ausländerbehörden bzgl. Hospitationen/Praktika hier

Die kleine Anfrage der FDP-Fraktion sowie die Antwort der Landesregierung hier