Neue Beschäftigungsverordnung bringt ab Juli 2013 leichte Verbesserungen für Asylsuchende

Zum 01.07.2013 tritt eine neue Beschäftigungsverordnung in Kraft. In diese Beschäftigungsverordnung wird auch die vormalige Beschäftigungsverfahrensverordnung (BeschVerfV), die bisher Beschäftigungserlaubnisse für im Inland lebende Drittstaatsangehörige geregelt hat, überführt. Es wird also zukünftig nur noch eine Beschäftigungsverordnung geben, in der auch die Bedingungen zur Zulassung zum Arbeitsmarkt für Menschen mit Aufenthaltsgestattung oder Duldung geregelt wird. Die Beschäftigungsverfahrenverordnung fällt dann weg.

Menschen, die sich im Asylverfahren befinden und eine Aufenthaltsgestattung besitzen, werden Menschen mit Duldung gleich gestellt. Damit ergeben sich für sie mit der neuen Beschäftigungsverordnung folgende entscheidenden Veränderungen, die eine leichte Verbesserung beim Zugang zum Arbeitsmarkt darstellen:

Nach einem Jahr Aufenthalt kann ohne sog. Vorrangprüfung eine Ausbildung begonnen werden. Es wird also keine Prüfung durch die Arbeitsagentur durchgeführt, ob eine bevorrechtigte Person für den Ausbildungsplatz zur Verfügung steht.

Nach vier Jahren Aufenthalt kann eine Beschäftigung ohne Vorrangprüfung aufgenommen werden.

Neue Beschäftigungsverordnung (gültig ab 01.07.2013) hier
Weitere Verbesserungen beim Arbeitsmarktzugang wird es in absehbarer Zeit geben, wenn zwei EU-Richtlinien (Richtlinie 2011/51/EU und Richtlinie 2011/98/EU) mit Veränderungen des Aufenthaltsgesetzes und des Asylverfahrensgesetzes umgesetzt werden.

unbeschränkter Arbeitsmarktzugang für Familienangehörige
Konkret wird dies zur Folge haben, dass alle Personen, die eine Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen haben (Abschnitt 6 im Aufenthaltsgesetz) einen unbeschränkten Arbeitsmarktzugang haben, also unselbständig und selbständig erwerbstätig sein können.

Generelles Beschäftigungsverbot wird auf 9 Monate verkürzt
Zudem wird das generelle Beschäftigungsverbot für Menschen mit Aufenthaltsgestattung auf 9 Monate nach Einreise in Deutschland verkürzt. Diese Änderung tritt mit Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft.