SPD und Unionsfraktion wollen 1 Jahr Duldung bei Ausbildung – viele Roma Jugendliche werden ausgeschlossen
Ein Änderungsantrag der SPD-Fraktion und der CDU-CSU-Fraktion zu den geplanten Änderungen im Aufenthaltsgesetz sieht vor, jungen Menschen mit Duldung während einer Ausbildung eine einjährige Duldung auszustellen, die jeweils um ein Jahr verlängert wird, so lange die Ausbildung andauert. Die einjährige Duldung soll dann an jungen Geduldete erteilt werden, die eine Berufsausbildung vor Vollendung des 21. Lebensjahres beginnen.
Da bekanntlich aus einer Duldung heraus abgeschoben werden kann, ist diese Regelung freilich noch weit entfernt von einer Aufenthaltserlaubnis während einer Ausbildung, gibt aber sowohl den Ausbildungsbetrieben/-stätten als auch den Geduldeten etwas mehr Sicherheit, die Berufsausbildung auch beenden zu können.
Einweitaus größeres Problem stellt die Tatsache dar, dass diese Duldungsregelung für Personen aus sog. sicheren Herkunftsländern nicht angewendet werden soll. Dass heißt konkret, junge Leute aus Serbien, Mazedonien, Bosnien-Herzegowina, Ghana oder Senegal können diese einjährige Duldung bei Berufsausbildung nicht bekommen. Davon werden in der Realität insbesondere Roma-Jugendliche/-Heranwachsende betroffen sein, die nicht selten den Großteil ihrer Sozialisation in Deutschland erfahren haben und nur in Deutschland realistische Perspektiven haben, zukünftig aber weiterhin auf dem Ausbildungsmarkt benachteiligt werden.
Hier der Text des Änderungsantrages zu § 60a AufenthG im Wortlaut:
„Dringende persönliche Gründe im Sinne von Satz 3 können insbesondere vorliegen, wenn der Ausländer eine qualifizierte Berufsausbildung in Deutschland vor Vollendung des 21. Lebensjahres aufnimmt oder aufgenommen hat und nicht aus einem sicheren Herkunftsstaat nach § 29a des Asylverfahrensgesetzes stammt. In den Fällen nach Satz 4 kann die Duldung für die Aufnahme einer Berufsausbildung für ein Jahr erteilt werden. Die Duldung soll in den Fällen nach Satz 4 für jeweils ein Jahr verlängert werden, wenn die Berufsausbildung noch fortdauert und in einem angemessenen Zeitraum mit ihrem Abschluss zu rechnen ist.“