uneingeschränkter Arbeitsmarktzugang für Personen mit Aufenthaltstitel aus familiären Gründen

Seit dem 06.09.2013 gilt die in § 27 Absatz 5 Aufenthaltsgesetz vorgenommene Änderung nach der Personen, die einen Aufenthaltstitel aus familiären Gründen haben (also nach §§ 27 bis 36 Aufenthaltsgesetz) in Kraft. Sie dürfen nun ohne Einschränkung eine selbständige oder unselbständige Beschäftigung aufnehmen.

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