Übersicht über die
Neuregelungen des Arbeitsmigrationssteuerungsgesetzes
Das Arbeitsmigrationssteuerungsgesetz
BT-DRS
16/10288 (Gesetzentwurf, u.A. § 18a AufenthG neu, mit
Begründung) wurde mit den vom
Ausschuss beschlossenen
Änderungen BT-DRS
16/10914 (Beschlussempfehlung und Bericht, mit
Begründung) am 13.11.08 vom
Bundestag beschlossen.
Zudem wurden Änderungen der BeschV, der BeschVerfV und der ArGV
beschlossen:
"Zweite Verordnung zur Änderung
der Beschäftigungsverordnung
(BeschV)", BR-Drs
840/08 (mit Begründung)
sowie
"Verordnung
zur Änderung der Beschäftigungsverfahrensverordnung
(BeschVerfV) und der
Arbeitsgenehmigungsverordnung (ArGV)" (mit
Begründung)
Der Bundesrat hatte seine Zustimmung zunächst
verweigert. Der
Vermittlungsausschuss
hat darauf eine Senkung der in § 21 AufenthG für die
Niederlassung Selbständiger vorgesehenen Mindestinvestitionssumme
von 500000 auf 250000 € vorgeschlagen. Der Bundestag
hat dann dem ansonsten
unveränderte Gesetzentwurf am 18.12.08
erneut zugestimmt (BR-Drs
970/08). Der Bundesrat hat darauf am 19.12.08 den Gesetzentwurf (BR-Drs
970/08(B) und die Änderungen der BeschV (BR-Drs
840/08(B) bestätigt.
Die Änderungen des
AufenthG,
BAföG, SGB III usw.wurden im Bundesgesetzblatt
Teil
I BGBl I v.
24.12.08, S. 2846 veröffentlicht, die
Änderungen der BeschVerfV und
der ARGV im BGBl I v.
27.11.08 S. 2210, die
Änderungen der BeschV im
BGBl I v.
29.12.08 S. 2972. Alle Änderungen traten am
1.1.2009 in Kraft.
Wir haben versucht, einen zusammenfassenden
Überblick über die Änderungen für die
Beratungspraxis zu schaffen und auch den Wortlaut der wichtigsten
Änderungen zusammengestellt.
Stand: 09.01.2009
Zusammenstellung:
(c) Georg Classen, Flüchtlingsrat Berlin
Georgenkirchstr 69-70, 10249 Berlin
Tel ++49-30-243445762, FAX ++49-30-243445763
georg.classen@gmx.net
www.fluechtlingsrat-berlin.de
Inhaltsübersicht:
1. Ausbildungserlaubnis ohne Vorrangprüfung für Geduldete
schon nach 12 Monaten Voraufenthalt - § 10 II Nr. 1 BeschVerfV neu
2. Ausbildungsförderung auch für Geduldete nach 4 Jahren
Voraufenthalt - § 8 IIa BAföG neu, § 63 IIa SGB III neu
3. Arbeitserlaubnis ohne Vorrangprüfung und Bleiberecht für
in Deutschland ausgebildete Fachkräfte und Hochschulabsolventen
mit Duldung - § 18a Abs. 1 Nr. 1a AufenthG neu
4. Arbeitserlaubnis ohne Vorrangprüfung und Bleiberecht für
in Deutschland ausgebildete Hochschulabsolventen bei legalem
Voraufenthalt oder legaler Wiedereinreise - § 27 BeschV neu
5. Bleiberecht für Ausländer mit Duldung, die im Ausland ein
anerkanntes Studium oder eine qualifizierte Berufsausbildung absolviert
haben, und in Deutschland seit mindestens 2 bzw. 3 Jahren qualifiziert
beschäftigt sind - § 18a Abs. 1 Nr. 1 b und c AufenthG neu
6. Volle Arbeitnehmerfreizügigkeit für
„Neu-Unionsbürger“ mit Hochschulabschluss, die einen
qualifiziertem Arbeitsplatz nachweisen - § 12a ArGV neu
7. Zugang zu Berufsausbildung für Absolventen deutscher
Auslandschulen - § 2 Abs. 1 BeschV neu, § 12b ArGV neu
8. Arbeit der Härtefallkommissionen über 2009 verlängert
1. Ausbildungserlaubnis ohne
Vorrangprüfung für Geduldete nach 12 Monaten Voraufenthalt -
§ 10 II Nr. 1 BeschVerfV neu
Ausländer mit Duldung erhalten nach mindestens 12 Monaten
Voraufenthaltsdauer eine Beschäftigungserlaubnis ohne
Vorrangprüfung für eine Berufsausbildung in einem anerkannten
Ausbildungsberuf, soweit nicht § 11 BeschVerfV entgegensteht
(vorwerfbar selbst verhinderte Abschiebung).
Bereits seit August 2007 erhalten Geduldete nach 4 Jahren
Voraufenthaltsdauer einen unbeschränkten Zugang zu jeder Arbeit,
soweit nicht § 11 BeschVerfV entgegensteht, § 10 I BeschVerfV.
Der Ausländer muss in Besitz einer Duldung sein. Auf die
Voraufenthaltsdauer werden auch Zeiten mit Aufenthaltsgestattung
und/oder Aufenthaltserlaubnis angerechnet.
2. Ausbildungsförderung für
Geduldete nach 4 Jahren Voraufenthalt - § 8 IIa BAföG neu,
§ 63 IIa SGB III neu
Nach einer Voraufenthaltsdauer von mindestens vier Jahren können
Ausländer mit Duldung, die die übrigen (auch für
Deutsche geltenden) Voraussetzungen für eine
Ausbildungsförderung erfüllen (z.B. Bedürftigkeit, ggf.
Altersgrenze usw.), Ausbildungsförderung nach BAföG bzw.
Berufsausbildungsbeihilfe nach SGB III erhalten, § 8 IIa
BAföG neu, § 63 IIa SGB III neu, eingefügt durch Art 2a
und 2b ArbeitsmigrationssteuerungsG, BT-Drs. 16/10914.
Der Ausländer muss in Besitz einer Duldung sein. Auf die
Voraufenthaltsdauer werden auch Zeiten mit Aufenthaltsgestattung und
Aufenthaltserlaubnis angerechnet.
3. Arbeitserlaubnis ohne
Vorrangprüfung und Bleiberecht für in Deutschland
ausgebildete Fachkräfte und Hochschulabsolventen mit Duldung -
§ 18a Abs. 1 Nr. 1a AufenthG neu
Ausländer mit Duldung, die in Deutschland erfolgreich ein
Hochschulstudium oder eine Berufsausbildung in einem anerkannten oder
vergleichbaren Ausbildungsberuf absolviert haben, erhalten eine
Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis, wenn sie eine ihrem Abschluss
entsprechende und für ihren Lebensunterhalt ausreichende Stelle
finden, § 18a Abs. 1 Nr. 1a AufenthG neu.
Bisher Geduldete müssen auch die weiteren, der Altfallreglung
§ 104a AufenthG ähnlichen Voraussetzungen des § 18a
AufenthG erfüllen, u.a. keine Täuschung über
aufenthaltsrelevante Tatsachen, kein vorsätzliches
Hinauszögern der Aufenthaltsbeendung, keine Vorstrafen über
50 bzw. 90 Tagessätze usw.
Die Sperrwirkungen des § 5 II AufenthG (legale Einreise mit
für den beabsichtigten Aufenthaltszweck erteilten Visum), des
§ 10 Abs. 3 Satz 1 (kein Aufenthaltstitel für abgelehnte
Asylbewerber) und in den Fällen des § 30 Abs. 3 Nr. 7 AsylVfG
auch des § 10 Abs. 3 Satz 2 (kein Aufenthaltstitel für als
"offensichtlich unbegründet" abgelehnte Asylbewerber, wenn der
Asylantrag für einen unter 16 Jahre alten Minderjährigen
gestellt wurde) gelten nicht.
Der Ausländer muss in Besitz einer Duldung sein. Die Regelung
dürfte auch im Fall der Asylrücknahme anwendbar sein, man
sollte dann die Chancen des Asylverfahrens abwägen und vor einer
Asylrücknahme die Aufenthaltserlaubnis verbindlich zusichern
lassen.
4. Arbeitserlaubnis ohne
Vorrangprüfung und Bleiberecht für in Deutschland
ausgebildete Hochschulabsolventen bei legalem Voraufenthalt oder
legaler Wiedereinreise - § 27 BeschV neu
Ausländer, die in Deutschland erfolgreich ein Hochschulstudium
abgeschlossen haben und eine dem Abschluss entsprechende Stelle finden,
§ 27 BeschV neu, erhalten eine Arbeitserlaubnis ohne
Vorrangprüfung und (sofern noch nicht vorhanden bzw. kein
anderweitiger Anspruch) auch eine Aufenthaltserlaubnis zu
Erwerbszwecken nach § 18 AufenthG.
Von der Regelung können - wie bereits von Oktober 2007 bis
Dezember 2008 gemäß der zum 1.1.2009 in § 27 BeschV und
§ 12b ArGV übernommenen Regelungen der früheren
"Hochschulabsolventenzugangsverordnung" - u.a. Ausländer
profitieren, die zuvor eine Aufenthaltserlaubnis nur zu Studienzwecken
besaßen. Seit 1.1.2009 gilt die Regelung unabhängig davon,
ob der Ausländer unmittelbar zuvor noch ein Aufenthaltsrecht z.B.
als Student besaß, z.B. auch für Rückkehrer, die
bereits
einige Zeit im Ausland gelebt haben.
Hier gelten nicht die zusätzlichen Voraussetzungen des § 18a,
allerdings müssen die Voraussetzungen des § 5 II AufenthG
(legale Einreise mit für den beabsichtigten Aufenthaltszweck
erteilten Visum) erfüllt sein, und es gelten die Sperrwirkungen
der §§ 10 (kein Aufenthaltstitel für abgelehnte
Asylbewerber) und 11 (auf Antrag befristete Sperre: kein
Aufenthaltstitel bei vorangegangener Ausweisung und/oder Abschiebung)
AufenthG.
5. Bleiberecht für Ausländer
mit Duldung, die im Ausland ein anerkanntes Studium oder eine
qualifizierte Berufsausbildung absolviert haben, und in Deutschland
seit mindestens 2 bzw. 3 Jahren qualifiziert beschäftigt sind -
§ 18a Abs. 1 Nr. 1 b und c AufenthG neu
Diese Voraussetzungen dürften aufgrund des restriktiven
Arbeitserlaubnisrechtes nur sehr wenige bisher geduldete Personen
erfüllen.
Geduldete mit in Deutschland anerkannten oder einem deutschen
Hochschulabschluss vergleichbaren ausländischen
Hochschulabschluss, die seit zwei Jahren ununterbrochen eine dem
Abschluss angemessene Beschäftigung ausgeübt haben, erhalten
unter den weiteren in § 18a genannten Voraussetzungen (vgl. oben
Nr. 3) eine Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis nach § 18a Abs. 1
Nr. 1b AufenthG neu. Die Tätigkeit muss bei Erteilung der
Aufenthaltserlaubnis absehbar für den Lebensunterhalt ausreichen.
Geduldete, die als Fachkraft seit drei Jahren ununterbrochen eine
Beschäftigung ausgeübt haben, die eine qualifizierte
Berufsausbildung voraussetzt, und innerhalb des letzten Jahres vor
Beantragung der Aufenthaltserlaubnis für ihren Lebensunterhalt und
den ihrer Familienangehörigen oder anderen
Haushaltsangehörigen nicht auf öffentliche Mittel mit
Ausnahme von Leistungen zur Deckung der notwendigen Kosten für
Unterkunft und Heizung angewiesen waren, erhalten unter den weiteren in
§ 18a (vgl. oben Nr. 3) genannten Voraussetzungen eine
Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis nach § 18a Abs. 1 Nr. 1c
AufenthG neu. Die Tätigkeit muss bei Erteilung der
Aufenthaltserlaubnis absehbar für den Lebensunterhalt ausreichen.
Der Ausländer muss in Besitz einer Duldung sein. Die Regelung
dürfte auch im Fall der Asylrücknahme anwendbar sein, man
sollte dann die Chancen des Asylverfahrens abwägen und vor einer
Asylrücknahme die Aufenthaltserlaubnis verbindlich zusichern
lassen. Auf die Voraufenthaltsdauer dürften auch Zeiten mit
Aufenthaltsgestattung und Aufenthaltserlaubnis anrechenbar sein.
6. Volle
Arbeitnehmerfreizügigkeit für „Neu-Unionsbürger“ mit
Hochschulabschluss, die einen qualifiziertem Arbeitsplatz nachweisen -
§ 12a ArGV neu
„Neu-Unionsbürger“ mit im In- oder Ausland erworbenen
Hochschulabschluss oder vergleichbarer Qualifikation wird ohne
Vorrangprüfung eine Arbeitserlaubnis-EU für eine ihrer
Qualifikation entsprechende Beschäftigung sowie ihren
freizügigkeitsberechtigten Familienangehörigen erteilt,
§ 12a ArGV neu. Lebensunterhaltsicherung ist nicht gefordert, die
Tätigkeit sollte aber mindestens ca. 300 bis 400 €/Monat an
mindestens ca 10 bis 12 Std./Woche umfassen. Die Bezahlung muss jedoch
auch der Qualifikation entsprechen.
7. Zugang zu Berufsausbildung für
Absolventen deutscher Auslandschulen - § 2 Abs. 1 BeschV neu,
§ 12b ArGV neu, § 27 BeschV
Absolventen deutscher Auslandsschulen erhalten Einreisevisum,
Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis ohne Vorrangprüfung zum Zweck
einer betrieblichen Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf,
§ 2 Abs. 1 BeschV neu. Dies gilt sinngemäß auch
für neue Unionsbürger, § 12b ArGV neu. Sie erhalten nach
einer in Deutschland erworbenen Berufsausbildung eine
Aufenthalterlaubnis für eine der Qualifikation entsprechende
Tätigkeit, § 27 BeschV
8. Arbeit der
Härtefallkommissionen über 2009 verlängert
Durch Art. 2 Arbeitsmigrationssteuerungsgesetz (BT-Drs. 16/10288) wurde
die Befristung der Gültigkeit des § 23a AufenthG auf den
31.12.2009 ersatzlos aufgehoben. § 23a beinhaltet die
Rechtsgrundlage für die Aufenthaltsgewährung aufgrund der
Empfehlung einer Härtefallkommission.
Wortlaut der wichtigsten Neuregelungen
AufenthG - Aufenthaltsgesetz
§ 18a AufenthG -
Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte Geduldete zum Zweck der
Beschäftigung
(1) Einem geduldeten Ausländer kann eine Aufenthaltserlaubnis zur
Ausübung einer der beruflichen Qualifikation entsprechenden
Beschäftigung erteilt werden, wenn die Bundesagentur für
Arbeit nach § 39 zugestimmt hat und der Ausländer
1. im Bundesgebiet
a) eine qualifizierte Berufsausbildung im einem staatlich anerkannten
oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf oder ein Hochschulstudium
abgeschlossen hat oder
b) mit einem anerkannten oder einem deutschen Hochschulabschluss
vergleichbaren ausländischen Hochschulabschluss seit zwei Jahren
ununterbrochen eine dem Abschluss angemessene Beschäftigung
ausgeübt hat, oder
c) als Fachkraft seit drei Jahren ununterbrochen eine
Beschäftigung ausgeübt hat, die eine qualifizierte
Berufsausbildung voraussetzt, und innerhalb des letzten Jahres vor
Beantragung der Aufenthaltserlaubnis für seinen Lebensunterhalt
und den seiner Familienangehörigen oder anderen
Haushaltsangehörigen nicht auf öffentliche Mittel mit
Ausnahme von Leistungen zur Deckung der notwendigen Kosten für
Unterkunft und Heizung angewiesen war, und
2. über ausreichenden Wohnraum verfügt,
3. über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache
verfügt,
4. die Ausländerbehörde nicht vorsätzlich über
aufenthaltsrechtlich relevante Umstände getäuscht hat,
5. behördliche Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung nicht
vorsätzlich hinausgezögert oder behindert hat,
6. keine Bezüge zu extremistischen oder terroristischen
Organisationen hat und diese auch nicht unterstützt und
7. nicht wegen einer im Bundesgebiet begangenen vorsätzlichen
Straftat verurteilt wurde, wobei Geldstrafen von insgesamt bis zu 50
Tagessätzen oder bis zu 90 Tagessätzen wegen Straftaten, die
nach dem AufenthG oder dem AsylVfG nur von Ausländern begangen
werden können, grundsätzlich außer Betracht bleiben.
(2) Über die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit nach
Absatz 1 wird ohne Vorrangprüfung nach § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr.
1 und 2 entschieden. § 18 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 5 gilt
entsprechend. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nach Ausübung
einer zweijährigen der beruflichen Qualifikation entsprechenden
Beschäftigung zu jeder Beschäftigung.
(3) Die Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 5 Abs. 2 und
§ 10 Abs. 3 Satz 1 und in den Fällen des § 30 Abs. 3 Nr.
7 AsylVfG auch abweichend von § 10 Abs. 3 Satz 2 erteilt werden.
BeschVerfV -
Beschäftigungsverfahrensverordnung
BeschVerfV Abschnitt 1 - Zustimmungsfreie Beschäftigungen
§ 3a Ausbildung und Beschäftigung von im Jugendalter
eingereisten Ausländern
Keiner Zustimmung bedarf bei Ausländern, die vor Vollendung des
18. Lebensjahres eingereist sind und eine Aufenthaltserlaubnis
besitzen, die Ausübung einer Beschäftigung
1. wenn der Ausländer im Inland
a) einen Schulabschluss an einer allgemein bildenden Schule erworben
oder
b) an einer einjährigen schulischen Berufsvorbereitung, einer
berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme nach dem SGB III oder
regelmäßig und unter angemessener Mitarbeit an einer
Berufsausbildungsvorbereitung nach dem Berufsbildungsgesetz
teilgenommen hat,
2. in einer betrieblichen Ausbildung in einem staatlich anerkannten
oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf.“
BeschVerfV Abschnitt 2 - Zustimmungen zu Erlaubnissen zur Ausübung
einer Beschäftigung ohne Vorrangprüfung
§ 8 Familienangehörige von Fachkräften
Die Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung kann ohne
Prüfung nach § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG
Familienangehörigen eines Ausländers, der eine
Aufenthaltserlaubnis nach § 20 AufenthG besitzt oder nach den
§§ 4, 5, 27, 28 und 31 Satz 1 Nr. 1 BeschV eine
Beschäftigung ausüben darf, erteilt werden.“
BeschVerfV Abschnitt 3 - Zulassung von geduldeten Ausländern zur
Ausübung einer Beschäftigung
§ 10 Grundsatz
(1) Geduldeten Ausländern (§ 60a des AufenthG) kann mit
Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit die Ausübung einer
Beschäftigung erlaubt werden, wenn sie sich seit einem Jahr
erlaubt, geduldet oder mit Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet
aufgehalten haben. Die §§ 39 bis 41 des AufenthG gelten
entsprechend.
(2) Die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit wird ohne
Prüfung nach § 39 Abs. 2 AufenthG erteilt
1. für eine Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder
vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf oder
2. wenn sich die Ausländer seit vier Jahren ununterbrochen
erlaubt, geduldet oder mit Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet
aufgehalten haben.
Die Zustimmung nach Satz 1 Nr. 2 wird ohne Beschränkungen nach
§ 13 erteilt.
BeschV - Beschäftigungsverordnung
§ 2 Aus- und Weiterbildungen
(1) Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung eines Aufenthaltstitels an
Absolventen deutscher Auslandsschulen zum Zweck einer qualifizierten
betrieblichen Ausbildung in einem staatlich anerkannten oder
vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf.“
(2) ... [Der bisherige Wortlaut des § 2 BeschV wird Absatz 2]
(3) ...
§ 27 Fachkräfte
Die Zustimmung zu einem Aufenthaltstitel kann zur Ausübung einer
der beruflichen Qualifikation entsprechenden Beschäftigung erteilt
werden
1. Fachkräften mit einem anerkannten oder einem deutschen
Hochschulabschluss vergleichbaren ausländischen Hochschulabschluss,
2. Fachkräften mit einer einem anerkannten ausländischen
Hochschulabschluss vergleichbaren Qualifikation mit Schwerpunkt auf dem
Gebiet der Informations- und Kommunikationstechnologie,
3. Fachkräften mit einem inländischen Hochschulabschluss und
4. Absolventen deutscher Auslandsschulen mit einem anerkannten oder
einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbaren ausländischen
Hochschulabschluss oder einer im Inland erworbenen qualifizierten
Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar
geregelten Ausbildungsberuf.
Die Zustimmung wird in den Fällen der Nummern 3 und 4 ohne
Vorrangprüfung nach § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des
Aufenthaltsgesetzes erteilt.
ArGV - Arbeitsgenehmigungsverordnung
§ 12b Fachkräfte aus den neuen EU-Mitgliedstaaten und deren
Familienangehörige
Die Arbeitserlaubnis-EU nach § 284 Abs. 3 SGB III wird
Fachkräften mit einem Hochschulabschluss oder einer vergleichbaren
Qualifikation für eine der beruflichen Qualifikation entsprechende
Beschäftigung sowie ihren freizügigkeitsberechtigten
Familienangehörigen ohne Prüfung nach § 39 Abs. 2 Satz 1
Nr. 1 AufenthG erteilt.
§ 12c Auszubildende aus den neuen EU-Mitgliedstaaten mit deutschem
Schulabschluss
Keiner Arbeitsgenehmigung-EU bedürfen Staatsangehörige nach
§ 284 Abs. 1 SGB III, die im Ausland einen anerkannten deutschen
Schulabschluss erworben haben, für eine qualifizierte betriebliche
Ausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten
Ausbildungsberuf.
BAföG
§ 8 Staatsangehörigkeit
(2a) Geduldeten Ausländern (§ 60a AufenthG), die ihren
ständigen Wohnsitz im Inland haben, wird Ausbildungsförderung
geleistet, wenn sie sich seit mindestens vier Jahren ununterbrochen
rechtmäßig, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet
aufhalten.
SGB III - Förderung der
Berufsausbildung
§ 63 Förderungsfähiger Personenkreis
(2a) Geduldeten Ausländern (§ 60a AufenthG), die ihren
Wohnsitz im Inland haben, werden während einer betrieblich
durchgeführten beruflichen Ausbildung gefördert, wenn sie
sich seit mindestens vier Jahren ununterbrochen rechtmäßig,
gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhalten.